Straße und Verkehr:
Vorsicht an Baustellen
Blinken im Kreisverkehr
Neue Regeln im Kreisverkehr
Flüsterreifen
Bei Nebel runter vom Gas
Neues ab 2004
Beim Blinken allein Schuld
Vorsicht an Bahnübergängen
Langsam fahren ist Nötigung
Schneller Spurwechsel
Bei Kindern Fuß vom
Gas
Gefährliches Überholen
Sehen und gesehen werden
Schuld beim falschen Blinken
Falschparker müssen nicht auslösen
Erziehung durch ausbremsen
Schneller Spurwechsel, Mitschuld
Parkplatzunfall, Halbe- Halbe
Gefährliches Überholen
Ohne Absicherung kein Schmerzensgeld
Dunkle Gefahr
Winterreifen Regelung
Fahrzeug:
Reifendruck
Rechtzeitig TüV und AU
Strom und Sprit sparen
Scheibenwischer warten
Schluckspechte
Sommerreifen nichts bei Kälte
Gurtmuffel bedeuten Gefahr
Profiltiefe prüfen
Nothammer kann Leben retten
Steuersparen mit Pick- Cup
Schneekettenpflicht in Österreich
Finanzen:
Ersatz nur mit Rechnung
Bis 30.11. Vers. kündigen
Auktionen sind bindend
Parkplatzunfall halbe/halbe
Japaner im Wert am stabilsten
Jetzt kommt's dicke
Steuer bei Geländewägen
Versicherung:
Wildunfall sofort melden
Wildschäden in der Teilkasko
Katzenunfall, Versicherung zahlt
Alle Vorschäden angeben
Betrunkener Fußgänger geht leer aus
Rauchen im Auto
Ehrlich währt am längsten
Volltrunken ohne Vollkasko
Rechte und Pflichten:
Verkäufer muss
Zusagen halten
Mehr Rechte beim Autokauf
Schadensersatzansprüche
Beweislastumkehr
Verkehr und Recht
Neues im Straßenverkehr 2004
Sonstiges:
Parkleitsystem von BMW
Doppelkarte wird ungültig
Bußgeld gegen Fahrverbot
Verbot für Bullenfänger
Fahrzeugleistung
Spritalternativen
Alte deutsche Führerscheine
Kaum zu glauben:
Radarfallen in Mülltonnen
|
Baustellen auf
Autobahnen sind Unfallschwerpunkte. Hier verunglücken sechsmal mehr Menschen
tödlich als
auf anderen Autobahnabschnitten, so der Automobilclub von Deutschland (AvD)
in Frankfurt. Gerade die
engen und im Überleitungsbereich zur Gegenfahrbahn oft stark gewundenen
Fahrspuren sind häufig Auslöser
brenzliger Situationen. Weitere Gefahrenschwerpunkte bergen
Bodenunebenheiten, Spurrillen und eine
unklare Markierung beziehungsweise Verkehrsführung. In solchen Engpässen
geraten selbst erfahrene
Autofahrer leicht mit dem Wagen bedrohlich nah an die Beton-
Fahrbahnbegrenzung. Geradezu Platzangst
überkommt manche Fahrer laut AvD, wenn sie auf der schmaleren Überholspur
Lkw-Schlangen passieren.
Hier genügt ein leichtes Schlingern der Lastwagen, und schon folgt
unwillkürlich die Gegenreaktion
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Blinken erst beim Ausfahren Im
Kreisverkehr muss erst beim Ausfahren geblinkt werden - nicht beim
Einfahren. Wer gegen die Blinkvorschrift verstößt, muss mit einem
Verwarnungsgeld rechnen, das in Deutschland bei 10 € liegt, erinnert der
ADAC in München. Nach den Erfahrungen des Automobilclubs tun sich viele
Autofahrer in Deutschland nach wie vor schwer mit den Rondellen, die Ampeln
ersetzen und den Verkehr flüssiger halten sollen. Manche bleiben - die
Rechts- Vor- Links- Regelung im Kopf - im Kreisverkehr sogar vor der
nächsten Einmündung stehen. Doch das Halten auf der Kreisfahrbahn ist
generell verboten. Grundsätzlich gilt, dass in den meisten Ländern
Autofahrer im Kreisverkehr Vorfahrt besitzen, darauf wird auch mit
entsprechenden Schildern aufmerksam gemacht. Ein Faltblatt zum Thema
liegt in allen ADAC-Geschäftsstellen aus oder kann im Internet unter
www.verkehr.adac.de abgerufen werden.
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Neue Regeln für den Kreisverkehr
Seit dem 1.2.2001 kennt die StVO nun endlich den Begriff »Kreisverkehr«,
mancherorts sagt man ja auch Kreisel dazu. Und es wurden auch gleich einige
neue Vorschriften ins Leben gerufen, insbesondere was die Vorfahrt und das
Blinken angeht. Das entsprechende Verkehrszeichen, das es schon bis 1972
gab, kommt zu neuen Ehren.
Die Regeln:
Das Zeichen 215 (»Kreisverkehr«) signalisiert, dass die Fahrzeuge im Kreis
Vorfahrt haben. Üblich ist es aber, das Schild »Vorfahrt gewähren« zur
Verdeutlichung mit zu zeigen. An solchen Kreisverkehren mit Zeichen 215 darf
beim Einfahren nicht(!) geblinkt werden. Dafür muss aber rechts geblinkt
werden, bevor man den Kreis wieder verlassen möchte. Man darf die
Mittelinsel nicht überfahren. Abkürzen ist also nicht erlaubt. Das Halten im
Kreisverkehr ist verboten, wenn es nicht verkehrsbedingt ist.
Die Ausnahmen:
Achtung: Wenn außen am Kreisverkehr keine Vorfahrt-Gewähren oder STOPP -
Schilder aufgestellt sind, dann gilt auch weiterhin »rechts- vor- links«!
Diese kleinen Kreisverkehre sind zwar eher selten, kommen aber in manchen
Wohngebieten vor. Über die Mittelinsel dürfen nur solche Fahrzeuge fahren,
die nicht korrekt außen herum kommen, weil sie dafür zu groß sind. Einige
Busse vielleicht, lange Lkw/Anhängerkombinationen, Traktoren mit zwei
Anhängern usw...
Probleme:
Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung bezieht sich nur auf die
Kreisverkehre mit dem neuen Schild. Für frühere Varianten des Kreisverkehrs
ohne Kreisverkehr-Schild legt man sich
damit aber nicht fest. Somit ist es auch nicht geklärt, ob an so einem
nennen wir ihn »altmodischen Kreisverkehr« - vor der Einfahrt blinken muss
(so sah man das vor einiger Zeit rein offiziell noch). Es dürfte sich aber
durchsetzen, dass man sich beim Blinken genau so verhält wie es jetzt für
die neuen Kreisverkehre geregelt wurde, weil es einfach sinnvoller und
sicherer ist. Das Beste wird sein, man fragt einfach seinen Fahrlehrer, denn
der dürfte sich in seinem Einzugsbereich
auskennen und weiß auch, ob es gewisse »Absprachen« mit den Prüfern gibt.
Solche Regelungen zwischen der
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Weniger Lärm mit Flüsterreifen
Beim Kauf neuer Reifen sollten Autobesitzer aus Umweltgründen zu so
genannten Flüsterreifen greifen. Die mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel"
gekennzeichneten Reifen erzeugen nur halb so viel Lärm wie andere Modelle,
teilt der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) in Berlin mit:
Je gröber das Profil eines Reifens, desto geräuschvoller ist er. Wer
umweltfreundliche Reifen kauft, kann nach Angaben des BUND außerdem bis zu
fünf Prozent Kraftstoff einsparen. Verkehrslärm wird dem BUND zufolge zu
einem großen Teil nicht durch die Motoren, sondern durch die Abrollgeräusche
der Reifen verursacht. Fast jeder fünfte Bundesbürger wohnt zudem an einer
verkehrsreichen Straße. Medizinische Studien haben darüber hinaus den
Zusammenhang von Lärmbelastungen und Herz- und Kreislauferkrankungen nachgewiesen,
so der BUND.
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Bei Nebel sofort den Fuß vom Gas!
Jedes Jahr um diese Zeit dasselbe Spiel: Das Laub fällt, es wird kühl und
erste Nebelschwaden stellen sich ein. Für die Verkehrsteilnehmer ist es
jedoch ein Naturereignis, das mangelnden "Durchblick" zur Folge hat, und das
kann fatale Folgen haben. Nach Angaben der Experten der Allianz Versicherung
ist zu geringer Sicherheitsabstand bei oft zu hohem Tempo die Hauptursache
für Unfälle im Nebel. Deshalb gilt die Faustregel: Fuß vom Gas und Abstand
halten. Dabei bieten die Leitpfosten, die auf Autobahnen und Bundesstraßen
stehen, eine gute Orientierungshilfe. Als Faustregel gilt: Ist nur ein
Pfosten im Blickfeld, darf man Tempo 50 nicht überschreiten. Darüber hinaus
sollte man unbedingt das Abblendlicht oder falls vorhanden auch
Nebelscheinwerfer einschalten. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel
verwendet werden, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Ist die
Sichtweite größer oder wird die grelle Leuchte zum Beispiel bei Regen
eingeschaltet, könnten nachfolgende Fahrer geblendet werden.
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Änderungen im
Straßenverkehr ab 2004
Einige Fahranfänger wird es freuen, der Großteil der
Bevölkerung lehnt den Führerschein ab 17 strikt ab. In mehreren
Bundesländern beginnt trotzdem im Jahr 2004 ein umfangreicher Modellversuch.
Hier können bereits 17jährige in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren.
Andere Bundesländer setzen auf die zweistufige Ausbildung. Fahranfänger, die
bereits einen Führerschein besitzen, können ihre Probezeit um die Hälfte
verkürzen. Voraussetzung ist, dass sie freiwillig eine zweite
Ausbildungsstufe mit Teilnahme an einem Sicherheitstrainings absolvieren.
Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann meist ein Lied
davon singen. Bisher betrug die maximale Länge eines verhängten Fahrverbots
drei Monate. Ab Januar 2004 kann das Gericht Fahrverbote bis zu einer Länge
von sechs Monaten verhängen. Wer zukünftig während der Fahrt telefonierend
am Steuer erwischt wird, muss ein erhöhtes Bußgeld von 40 statt 30 Euro
zahlen. Radfahrer zahlen 25 Euro. In Reisebussen herrscht ebenfalls
Anschnallpflicht: Wer ohne Gurt erwischt wird, muss ebenfalls 30 Euro
zahlen. Die Kontrolle dürfte sich für die Polizei jedoch als schwierig
darstellen. Neu ist die Führerscheinklasse “S”. Sie ermächtigt zum Führen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen (sog.
Quads) bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45
km/h.
Zeitpunkt für eine Einragung in die Flensburger
Verkehrssünderkartei ist zukünftig nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft,
sondern der Tatzeitpunkt. Möglich macht dies das
Justizmodernisierungsgesetz. So sollen die Verschleppung von Verfahren
verhindert werden. Die neuen Parkautomaten bekommen eine Kurzzeit-Parktaste.
Sie ermöglicht das kostenfreie Parken in der ersten halben Stunde.
Die Pendlerpauschale reduziert sich am Anfang 2004 auf
30 Cent je Kilometer. Zusätzliche Gelder verspricht sich das
Verkehrsministerium von der mehrfach verschobenen Einführung der LKW-Maut.
Sie soll spätestens zur Jahresmitte auf den deutschen Autobahnen eingeführt
werden. Ende des Jahres wird es eine neue KFZ- Steuereinstufung geben. Die
aktuelle Steuergesetzgebung reicht allein bis zum 2005. Die Einführung der
viel diskutierten Schadstoffklasse Euro 5 steht hier unter anderem bevor.
Veränderungen sind ebenfalls geplant bei der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von Kleintransportern, die heute zum Teil bis 180 km/h
fahren können. Ende des Frühjahres wird eine Kommission hierzu Vorschläge
vorlegen. Ein Tempolimit ist wahrscheinlich.
Haben auch Sie in diesen Tagen eine Mitteilung über eine
Beitragserhöhung in der Kfz-Versicherung erhalten? Dann handeln Sie jetzt!
Bis zu vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung haben Sie ein
Sonderkündigungsrecht und können schon ab 01.01.2004 kräftig sparen.
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Falsches Blinken vor einer Einmündung kann zur
Alleinschuld des Blinkenden führen, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf vertrauen können, dass
blinkende Autofahrer tatsächlich abbiegen.
AZ: 5C 710/01 AG Herborn
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Bahnübergänge sollten im Winter besonders
vorsichtig befahren werden. Für einen Zusammenstoß mit einem Zug können
Autofahrer sonst mitverantwortlich gemacht werden, so das Oberlandesgericht
München. Gerade bei starkem Schneefall müssten Verkehrsteilnehmer damit
rechnen, dass Ampeln und Warnzeichen zugeschneit sein können. In dem Fall
hatte eine Autofahrerin die zugewehte Warnblinkanlage übersehen und war von
den Schranken eingeschlossen worden. Ein Zug erfasste ihren Wagen, die
Fahrerin wurde schwer verletzt.
Ihre Klage auf Schadenersatz hatte jedoch nur bedingt Erfolg: Die Klägerin
muss 70 Prozent ihres Schadens selbst tragen, da sie sich bei dem
Schneetreiben dem Übergang nur sehr langsam hätte nähern dürfen, um auf das
Senken der Schranke noch reagieren zu können, so die Richter. Die Bahn hat
die übrigen 30 Prozent zu tragen, da sie automatisch für die Betriebsgefahr
ihrer Züge haftet
(OLG München, Az: 10 U 1721/98).
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Ein Autofahrer macht sich der Nötigung schuldig,
wenn er sein Tempo ohne Verkehrsbedingten Grund massiv vermindert. Nach
einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgericht in München, das
veröffentlicht wurde, ist der Tatbestand nicht nur dann erfüllt, wenn ein
Fahrer den Nachfolgenden zur Vollbremsung zwingt. Es reiche schon aus, wenn
er den Fahrer im Auto dahinter durch eine “massive” Verminderung seines
Tempos zu einer “unangemessen niedrigen Geschwindigkeit veranlasse, ohne
dass der Betroffene ausweichen oder überholen könne, entschied das
Landesgericht ( Az: 1 St RR 57/01
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Beim Einfädeln auf eine zweibahnig
ausgebaute Straße gehört Imponiergehabe immer häufiger zur Unfallursache.
Eine wachsende Zahl von Autofahrern scheint sich auf der rechten Spur selbst
für Sekunden nicht wohl zu fühlen. Das sofortige Ausscheren auf die
Überholspur aber kann teuer werden. Das gilt selbst dann, wenn auf der
Schnellstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgegeben ist.
Diese Auffassung haben jetzt auch die Richter am Oberlandesgericht Köln
vertreten. Bei dem zu beurteilenden Fall hatte sich ein Autofahrer sofort
nach dem Auffahren auf den linken Fahrstreifen begeben. Es kam zum Unfall.
Die Argumente des Einscherenden, er habe die Situation des von hinten
Herannahenden wegen dessen hoher Geschwindigkeit nicht richtig beurteilen
können, traf nur teilweise auf offene Ohren.
Die Richter stellten klar heraus, dass ihm eine erhebliche Mithaftung
anzulasten ist. Die deutlich zu schnelle Fahrt des Unfallbeteiligten ließen
die Richter nicht als Entschuldigung gelten. Ohne sein eigenes Verhalten
wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Die Folge: Der Einbiegende erhielt
eine Haftungsquote von immerhin 30 Prozent des Unfallschadens zugewiesen.
(OLG Köln, Az: 16 U 3/00)
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Bei Unfällen mit Kindern legen die
Gerichte immer wieder sehr hohe Maßstäbe an das Verhalten von Autofahrern.
Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. In dem
Fall hatte ein siebenjähriges Kind ohne ersichtlichen Grund plötzlich die
Straße betreten. Eine mit 50 km/h herannahende Autofahrerin konnte nicht
mehr bremsen - es kam zu einem Unfall. Bei den Schmerzensgeldansprüchen
stellten sich die Richter voll auf die Seite des Opfers. Die Einwendungen
der Fahrerin es seien 50 km/h erlaubt gewesen und das Kind habe sich sehr
unvorsichtig verhalten, fanden bei ihnen kein Verständnis:
Allein das Auftauchen der Schülerin am Straßenrand hätte die Beschuldigte
veranlassen müssen, sofort den "Fuß vom Gas" zu nehmen. Begründung des
Gerichts: Ein Autofahrer muss beim Auftauchen von Kindern das "größtmögliche
Maß an Sorgfalt" an den Tag legen. Bereits ein leichtes Abbremsen hätte den
Unfall und seine Folgen verhindert, so ein Sachverständiger
(OLG Frankfurt, Az: DAR 2001, 217).
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Wer trotz einer durchgezogenen Linie in
der Straßenmitte einen Überholvorgang fortsetzt und sich mit zu geringem
Sicherheitsabstand vor den überholten Auto wieder einreiht, haftet für einen
dadurch verursachten Auffahrunfall. Das hat jetzt das Oberlandesgericht
Naumburg entschieden, berichtet die Kölner Fachzeitschrift "OLG- Report".
Grundsätzlich haftet bei Verkehrsunfällen zwar der Auffahrende, da die
Gerichte hier regelmäßig vermuten, dass der Fahrer unaufmerksam war. Im
verhandelten Fall hatte das überholende Fahrzeug allerdings unmittelbar nach
Beendigung des Überholvorganges eine Vollbremsung eingeleitet, weil auf der
rechten Fahrspur ein weiteres Fahrzeug stand. Erreicht ein Kraftfahrer
während des Überholvorgangs eine durchgezogene Linie, so muss er dem Urteil
der Richter zufolge abbrechen. Der Auffahrende selbst haftet dann nur mit
einer Quote von 20 Prozent
(OLG Naumburg, Az: 9 U 86/99).
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Gerade im Winter ist gutes Sehen und
gesehen werden im Straßenverkehr wichtig. Oft allerdings sind die
Scheinwerfer falsch eingestellt, Schmutz auf Scheinwerfergläsern und
verkratzte Windschutzscheiben verschlechtern die Sehbedingungen zusätzlich,
warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt. Die Folge
ist Streulicht, das den ohnehin schwachen Kontrast reduziert, so dass
Hindernisse nicht rechtzeitig erkannt werden können. Daher ist gerade auf
saubere Scheinwerfer zu achten, verkratzte Windschutzscheiben sind
rechtzeitig auszutauschen. Wichtig ist es laut AvD, niemals in die Lampen
entgegen kommender Fahrzeuge schauen, sondern den Blick auf den rechten
Fahrbahnrand zu richten. Aufmerksamkeit ist zudem besonders bei dunkel
gekleideten Radfahrern oder Fußgängern geboten. Blendung ist auch deshalb so
gefährlich, weil sie nachwirkt und der Fahrer das Gefühl hat, in ein
"schwarzes Loch" Hineinzufahren. Tests haben nach Angaben des Automobilclubs
ergeben, dass ein so geblendeter Fahrer bei 50 km/h in drei Sekunden etwa 42
Meter "blind" weiter fährt, bei 100 km/h sind es mehr als 83 Meter.
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Ein um zehn Prozent höherer Luftdruck im Reifen kann nie schaden, wohl aber
ein zu niedriger. Darauf weist der TÜV hin. Demnach hat der Reifen bei zu
niedrigem Druck in der Mitte der Lauffläche keinen Bodenkontakt mehr. Daher
kommt es in den so genannten Schultern der Reifen zu erhöhtem Abrieb mit der
Folge, dass sich das Gummi stark erhitzt, der Bremsweg verlängert und sich
die Lebensdauer des Reifens reduziert. Zu hoher Luftdruck führt dagegen
dazu, dass der Reifen nur in der Mitte der Lauffläche auf der Fahrbahn
aufliegt. Dadurch sinkt die Kurvenstabilität, und der Fahrkomfort
verschlechtert sich. Allerdings kann der Luftdruck zur Senkung des
Benzinverbrauchs gegenüber den Herstellerangaben um rund 0,2 bar erhöht
werden. Nach Empfehlung des TÜV sollte der Luftdruck alle 14 Tage oder bei
jedem Tankstopp kontrolliert werden, und zwar am kalten Reifen. Autofahrer
können im Rahmen der Aktion "Reifen Check" den ganzen Mai über den Zustand
der Reifen in zahlreichen Werkstätten und beim TÜV kostenlos überprüfen
lassen.
Zurück
Um sich ein Bußgeld zu ersparen, sollten
Autobesitzer rechtzeitig an die Hauptuntersuchung denken. In welchem Jahr es
wieder soweit ist, verrät schon die Farbe der Prüfplakette. Darauf weist der
Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim hin. Wer eine grüne
Plakette besitzt, sollte sein Fahrzeug längst zur Untersuchung gebracht
haben - denn die Prüfplakette ist bereits seit Ende vergangenen Jahres
ungültig. Für Wagen mit orangefarbenem Siegel wird die technische Prüfung
und eine eventuelle Abgaskontrolle im Laufe dieses Jahres fällig. Damit der
Prüfungstermin nicht versäumt wird, rät der ARCD, ihn schon einmal im
Kalender vorzumerken. Wer ihn verpasst, muss damit rechnen, dass der
Gültigkeitszeitraum der Plakette zurück datiert wird. Außerdem droht ein
Verwarnungsgeld: Wer den richtigen Zeitpunkt um mehr als acht Monate
verstreichen lässt, muss mindestens 80 DM Bußgeld zahlen und erhält zudem
zwei Punkte in der Flensburger
Verkehrssünder-Kartei.
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Läuft der Motor des Autos im Stopp- and- Go-
Verkehr zu mehr als 50 Prozent im Leerlauf, während zahlreiche
Nebenaggregate eingeschaltet sind, reicht der Ladestrom oftmals nicht aus -
die Autobatterie kann "streiken". Darauf weist der Automobilclub von
Deutschland (AvD) in Frankfurt hin. Dann nämlich versorgt die Lichtmaschine
im Auto bei niedrigen Motor- Drehzahlen nur die wichtigsten
Stromverbraucher. Strom steht im Auto nicht endlos zur Verfügung. Auch aus
Gründen der Kraftstoffersparnis empfiehlt der AvD, etwa eine Sitzheizung und
die heizbare Heckscheibe abzuschalten, sobald das Innere des Fahrzeuges
durch die Heizung warm genug ist. Das Gebläse sollte, sobald die Scheiben
frei sind, maximal auf Stufe Eins laufen. Die Klimaanlage muss im Winter
überhaupt nicht benutzt werden.
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Autofahrer sollten mindestens einmal im Jahr
die Wischblätter ihrer Scheibenwischer austauschen. Oft fällt den Fahrern
der allmähliche Verschleiß gar nicht auf, da sie sich an den Schmierfilm auf
der Frontscheibe gewöhnt hätten, warnt die Deutsche Verkehrswacht (DVW).
Zudem sollten die Wischblätter bei jeder Wagenwäsche gereinigt werden. Um
den Durchblick zu bewahren, muss der DVW zufolge die Frontscheibe regelmäßig
von außen und innen gesäubert werden. Nach einer Wagenwäsche mit Wachspflege
müsse die Wachsschicht auf der Scheibe entfernt werden. Gerade bei Rauchern
setze sich auch an der Innenseite schnell ein Schmierfilm fest. Zerkratzte
Frontscheiben sollten ausgetauscht werden, da sie bei Nachtfahrten ein
störendes Streulicht erzeugen. Wagen mit kritischen Werten seien meistens
zehn bis zwölf Jahre alt. In jedem Fall ersetzt werden müsse die Scheibe,
wenn ein Riss oder ein Loch im Sichtfeld vorhanden sei, so die
Verkehrswacht.
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ADAC-Broschüre entlarvt alle "Schluckspechte"
Ob das neue Auto ein "Schluckspecht" oder ein Spritsparer ist, können Käufer
jetzt mit Hilfe einer neuen ADAC-Broschüre ermitteln: In dem Ratgeber
"Kraftstoffverbrauch im Vergleich" sind alle umweltrelevanten Daten der 400
wichtigsten Automodelle in Deutschland zusammengestellt worden, so der
Automobilclub in München.
Autofahrer können bei der Kaufentscheidung auf einen Blick die
Vergleichswerte aller in Frage
kommenden Modelle sowie die jeweilige Schadstoffklasse ersehen, so der ADAC.
Die Pkw sind auch in so genannte Energieklassen eingeteilt. Diese sind
abhängig vom Kraftstoffverbrauch und vom Kohlendioxid-Ausstoß (CO2 ).
Ähnlich wie etwa bei Kühlschränken können die Autofahrer anhand der
Buchstaben A bis G sehen, wie das Fahrzeug in Sachen CO2 -Emission zu
bewerten ist. Die Broschüre ist kostenlos in allen ADAC-Geschäftsstellen
erhältlich. Unter der Adresse "www.adac.de"
ist sie auch im Internet verfügbar, wo sie ständig erweitert wird.
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Auch ohne Schnee, sind Sommerreifen bei Kälte
nicht sicher. Sommerreifen
können bereits bei niedrigen Plustemperaturen die Sicherheit von Autofahrern
gefährden. So werde die Gummimischung schon bei plus sieben Grad hart und
verliere die Fähigkeit, Brems- und Antriebskräfte ausreichend zu übertragen.
Darauf weist der Automobilclub Kraftfahrer- Schutz in München hin. Auch wenn
kein Schnee liege, sollten Autofahrer daher bereits jetzt zu Beginn der
kühlen Jahreszeit Winterreifen montieren.
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Gurtmuffel sind tödliche Gefahr für die Mitfahrer
Wer sich auf dem Rücksitz nicht anschnallt, stellt bei einem Unfall ein
tödliches Risiko für Fahrer und Beifahrer dar. Das berichtet die "Ärzte
Zeitung" unter Berufung auf eine japanische Studie. Demnach könnten rund 80
Prozent derjenigen, die auf den Vordersitzen trotz angelegter
Sicherheitsgurte starben, noch leben, wenn die Mitfahrer auf dem Rücksitz
ebenfalls Gurte angelegt hätten. Gegenstände und Personen, die im Fahrzeug
nicht gesichert sind, werden bei einem Aufprall mit Wucht nach vorne
katapultiert. Daher sollten sich alle Autoinsassen wenigstens der Gesundheit
der Mitfahrer zuliebe angurten, so die Zeitung.
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Auch mit dem Euro lässt sich das Profil der Reifen
prüfen Wer das Profil eines Autoreifens prüfen wollte, konnte dies bislang
recht einfach mit der Eine-Mark-Münze machen: Wenn die Jahreszahl auf dem
Geldstück ganz "verschluckt" wurde, waren noch mindestens vier Millimeter
Profiltiefe vorhanden. Doch nicht nur die alte Mark, sondern auch die neue
Währung eignet sich zum Profilmessen, so der Auto Club Europa (ACE). Demnach
hat ein Test mit einer Ein-Euro-Münze folgende Grundregel ergeben: Wird die
goldfarbene Umrandung des Münzstücks nur knapp vom Gummiprofil verdeckt, ist
die Vier-Millimeter-Grenze längst unterschritten. Dann empfiehlt es sich
dringend, die Reifen zu
wechseln.
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Autofahrer sollten ein Gurtmesser und einen
Nothammer griffbereit im Wagen haben. Das rät der Automobilclub von
Deutschland (AvD): Fahrer, die bei Unfällen in einen See oder Fluss stürzen,
können sich damit schneller befreien. Wichtig sei es, in solchen Situationen
trotz aller Angst einen kühlen Kopf zu bewahren, so der AvD. Der Wagen gehe
nicht sofort unter, sondern es bleibe genug Zeit, die Fenster
herunterzukurbeln. Auch elektrisch betätigte Fenster können dem AvD zufolge
noch im Wasser herunter gelassen werden. Versagt dieses Mittel, bleibt der
Griff zum Nothammer. Die Windschutzscheibe ist für einen Ausstieg jedoch der
falsche Weg, da sich das Sicherheitsglas nicht zerstören lässt.
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Fahrer von Pick- up Fahrzeugen mit Doppelkabine
können sich über ein Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg freuen: Demnach
sind derartige Gefährte nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern
steuersparend als Lkw nach dem Gewicht zu besteuern. In einem Fall lag die
Kfz- Steuer mit 160 € deutlich unter dem ursprünglichem Satz von 818 €. Dem
Gericht zufolge kommt eine Einstufung von Pick- up Fahrzeugen mit
Doppelkabine als Pkw schon aufgrund ihrer Lkw typischen Konstruktion nicht
in Frage. Diese ergebe sich unter anderem aus Blattfederung, größeren
Reifen, höherem Geräuschpegel, geringerer Bremsleistung und höhere Zuladung
( FG Nürnberg, AZ VI 23/1999 )
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Voller Ersatz nach Unfall nur noch mit
Werkstattrechnung Der volle Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall soll
bald nur noch dann gezahlt werden, wenn das Auto tatsächlich repariert wird.
Nach einem Bericht der Zeitschrift "Auto/Straßenverkehr" bekommen
Versicherungen künftig das Recht eingeräumt, von der durch einen Gutachter
festgestellten Schadenssumme die Mehrwertsteuer (16 Prozent) abzuziehen.
Bisher können Autofahrer nach einem Gutachten die volle Schadenssumme
kassieren und danach entscheiden, ob sie den Schaden beheben lassen oder
nicht. Die neue Regelung
soll Ende des Jahres in Kraft treten.
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Autoversicherung: Wechsel bis 30.11.
Möglich wie fast jedes Jahr müssen Autofahrer auch ab Anfang 2002 für ihre
Autoversicherung wieder tiefer in die Tasche greifen. Von
den Preiserhöhungen, die je nach Versicherer mehr oder weniger deutlich
ausfallen, sind zunächst all jene betroffen, die als Fahranfänger einen
Wagen neu anmelden. Das gleiche gilt für ältere Fahrzeuglenker, die sich ein
neues Fahrzeug kaufen. Einige Autoversicherer werden auch bereits bestehende
Verträge überprüfen und die Prämien erhöhen. Damit müssen sie allerdings
sehr vorsichtig sein. Denn schon bei der kleinsten Anhebung hat der Kunde
ein Sonderkündigungsrecht. Und zwar immer dann, wenn sich der Umfang des
Versicherungsschutzes gleichzeitig nicht erhöht. Das lässt sich leicht
überprüfen. Die Versicherer müssen nämlich den so genannten
Vergleichsbeitrag mitteilen. Ist der günstiger als die neue Kfz-
Versicherungsprämie, kann der Autofahrer den Vertrag kündigen und sich eine
andere, preiswertere Gesellschaft suchen. Zumindest bei der Kfz-Haftpflicht
spielt der Preis die ausschlaggebende Rolle, nicht Service oder Kulanz, was
einem teurere Versicherer oft versprechen. Denn in der Haftpflicht ist der
Geschädigte, der unter Umständen etwas länger auf sein Geld warten muss,
immer ein Fremder. Nur in der Kasko gibt es wirklich Unterschiede. Wegen der
vielen Rabattkriterien kann man
heute keinen Versicherer als "allgemein teuer" oder als "Billiganbieter"
bezeichnen. Es kommt immer auf die individuellen Hintergründe an. Rabatte
erhalten Garagennutzer und Hausbesitzer, Bahncard- Inhaber, Wenigfahrer,
Frauen, Beamte usw., usw. Deswegen versichert man unter Umständen sein
Fahrzeug preiswerter bei einer eigentlich teuren Service-Versicherung wie
Allianz oder Mannheimer, während Direktversicherer wie DA Allgemeine oder
Ontos im Einzelfall mehr Prämie verlangen. Niemand kann mehr als hundert
Versicherer anrufen, um
herauszufinden, wo sein Fahrzeug am günstigsten versichert ist. Wer sich
dennoch nicht geschlagen gibt, wendet sich an einen unabhängigen
Versicherungsmakler. Die meisten können mit Computerhilfe eine Auswahl
treffen. Den gleichen Service bieten Wirtschaftsmagazine und die
Zeitschriften "Test" und "Finanztest" der Stiftung Warentest. Deren
Computertests kosten zwischen 12 und 20 €. Wir bieten Ihnen einen
kostenlosen Computertest in Zusammenarbeit mit Einsurance an, mit dessen
Hilfe Sie prüfen können, ob Sie teuer oder günstig versichert sind. Der
Internet- Versicherungsmarktplatz Einsurance.de garantiert dem Verbraucher
sogar, durch den kostenlosen Vergleich im Internet oder per Fax-Abruf eine
günstigere Autoversicherung zu finden als die, die er aktuell hat. Ansonsten
erhält der Verbraucher ein Jahr lang
den Differenzbetrag zwischen seiner bestehenden und der Versicherung im
Vergleich ausbezahlt. Von dieser Aktion kann der Verbraucher auch
profitieren, ohne eine neue Autoversicherung abschließen zu müssen. Als
Nachweis genügt die Einsendung der Kopien des Versicherungsscheins, der
Beitragsabrechnung sowie des Angebots von www.Einsurance.de mit Kundennummer
und Ergebnisliste.
INFO
Mehr Informationen zu diesem Thema - einschließlich eines zweiseitigen Test-
Fragebogen - gibt es unter der Fax- Abrufnummer 01 90/ 76 66 16 14 (1 Minute
1,20 €): Das Fax-Gerät auf "Polling" oder "Sendeabruf" stellen,
Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Alle neueren Geräte haben
diese Funktion.
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Karlsruhe (dpa). Verkaufsangebote in einer
Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen
Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil
entschieden. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande
kommen, so die Begründung. Damit gab der BGH einem 30- jährigen Mann Recht,
der über das Hamburger Internetauktionshaus
ricardo.de einen neuen, nach Verkaufsliste
28500 € teuren VW Passat zum Schnäppchenpreis von 13000 € ersteigert hatte.
Der Verkäufer, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach Erteilung des
Zuschlags den Wagen nur für 19500 € verkaufen.
(Aktenzeichen: VIII ZR 13/01 vom 7. November 2001).
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Stoßen zwei Autos auf einem Supermarkt- Parkplatz
zusammen, müssen sich die Beteiligten den Schaden meist teilen. Grund dafür
ist die gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, der alle Nutzer eines
derartigen Parkplatzes unterliegen, so ein Urteil des Amtsgerichts
Stadtroda. Im verhandelten Fall waren zwei Autofahrer rückwärts aus ihren
Parklücken gerollt und mit den Heckpartien ihrer Wagen zusammengeprallt.
Strittig war, ob einer der beiden zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden
hatte. Außerdem musste geklärt werden, ob dem anderen Fahrer durch einen
Abstellplatz für Einkaufswagen die Sicht genommen worden sein könnte. Die
Beweisaufnahme ergab weder für die eine noch für die andere Seite ein
schlüssiges Ergebnis. Das Gericht hielt sich deshalb an den
Halbe-Halbe-Grundsatz: "So weit keine weiteren, eine andere Beurteilung
rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind, ist regelmäßig von einer
hälftigen Schadensteilung auszugehen." (AG Stadtroda, Az: 2 C 835/00).
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Navigation zum
freien Parkplatz
BMW präsentiert ein neues Parkleitsystem im Internet Der Traum aller
Autofahrer bei Fahrten am Samstagvormittag in die Innenstadt ist es, auf
Anhieb einen Parkplatz zu finden. Dieser Traum geht jetzt in Erfüllung: Ein
Navigationssystem soll den Autofahrer direkt bis zu einem freien Parkplatz
leiten. Mit dem neuen Internet-Service von BMW können unter
"www.parkinfo.com" Parkplätze in ganz Deutschland zielsicher angesteuert
oder reserviert werden. Der Service, der bereits jetzt schon im Internet
abrufbar ist, soll den Parksuchverkehr in den Innenstädten drastisch
reduzieren. Studien belegen, dass der Parksuchverkehr im Innenstadtbereich
rund 20 Prozent des Verkehrsaufkommens ausmacht. "In Spitzenzeiten steigt
dieser Anteil sogar bis auf 92 Prozent", weiß Detlef Frank, Leiter
Wissenschafts- und Verkehrspolitik der BMW Group, zu berichten. Wo sich
freie Parkplätze befinden und wie diese zu erreichen sind, zeigt BMW mit
seinem neuen Internet- Park
servile auf. "Derzeit sind die Daten
aus 35 deutschen Städten und 15 Flughäfen in diesem Programm gespeichert",
erklärte Frank während der Präsentation des neuen Systems in Berlin. Dies
umfasst rund 1300 Parkeinrichtungen mit 350 000 Stellplätzen. "Bis
Jahresende wollen wir alle Städte über 100 000 Einwohner erfasst haben",
verspricht Frank. Auch die Öffnungszeiten, Durchfahrtshöhen, Anzahl der
Plätze oder Zahlungsmöglichkeiten kann der Suchende per Mausklick erfahren.
Um die Daten auch unterwegs zu nutzen, lassen sie sich auf einen so
genannten Personal Digital Assistent (PDA) herunterladen oder ab Oktober
auch per SMS über das Handy abfragen. Die Such-Kriterien können dabei nach
Belieben ausgewählt werden. So sind auf "www.parkinfo.com"
nicht nur die jeweiligen Parkplätze aufgelistet, sondern man kann sich die
Parkhäuser in der Nähe bestimmter Sehenswürdigkeiten anzeigen lassen oder
auch die preiswerteste Parkmöglichkeit abfragen. Denn auch Straßenrand-
Parkvarianten sind in der Datenbank enthalten. Ein Stadtplan-Ausschnitt, auf
dem das Parkhaus oder der Stellplatz eingezeichnet ist, gehört ebenso zum
Service wie ein Originalbild von der Parkeinfahrt zur besseren Orientierung.
Besonders interessant ist dieser Online- Service für Städte ohne
Parkleitsystem wie beispielsweise Berlin. Dass solche Systeme durchaus
wirtschaftlich sind, beweist Köln. Hier, wo seit 1990 ein gut
funktionierendes Parkleitsystem existiert, konnte der Parksuchverkehr um 25
Prozent eingeschränkt werden. In Sachen Parkmanagement ist Köln anderen
deutschen Städten schon einen Schritt voraus. Ab Herbst ist es sogar
möglich, sich einen Parkplatz per Internet und Handy reservieren zu lassen.
In diesen Genuss kommen auch alle BMW- Fahrer mit Navigationssystem. Ab
kommendem Jahr können sie sich durch die Vernetzung von BMW Online und "www.parkinfo.com"
direkt zu ihrem Parkplatz leiten lassen.
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Geländewagen: Japaner
im Wert am stabilsten Der Mitsubishi Pajero ist der wertbeständigste
Geländewagen. Dies ergibt eine Übersicht von Schwacke. Mit 74 Prozent vom
Neupreis nach einem Jahr liegt der Pajero nach Angaben von Mitsubishi auf
Platz eins vor dem Nissan Patrol und dem Toyota Landcruiser. Opel Frontera
und Range Rover folgen erst auf den Plätzen vier
und fünf. Untersucht wurde die Wertbeständigkeit der Modellversionen mit
langer Karosserie und Dieselmotoren.
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Neue Epoche im
Gebrauchtwagenhandel: Gewährleistungsrecht stärkt Verbraucher Europäisches
Gesetz gilt jedoch nur zwischen gewerblichem Verkäufer und Privat. Am 1.
Januar 2002 begann im Gebrauchtwagenkauf eine neue Zeitrechnung: An diesem
Tag trat die Europäische
Verbrauchsgüter-Richtlinie in Kraft, die dem Kunden deutlich mehr Schutz
gewährt, wenn er beim Händler ein gebrauchtes Fahrzeug kauft. Die lange Zeit
übliche Klausel "Unter Ausschluss jeder Gewährleistung ist jetzt entfallen,
erläutern die Sachverständigen von Dekra: Ein Gewährleistungsausschluss ist
künftig nicht mehr zulässig, und zwar unabhängig von Alter und Laufleistung
des Gebrauchtwagens. Wichtig: Dies gilt nur für Geschäfte eines gewerblichen
Verkäufers mit Privat. Beim Autoverkauf von Privat zu Privat dagegen bleibt
es beim Gewährleistungsausschluss. Für den Händler gilt indessen eine
Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr - allerdings mit einer
wesentlichen Einschränkung: Der Händler haftet nur dann, wenn das Auto nicht
"vertragsgemäß" ist, das heißt, wenn
es anders beschaffen ist als beim Kauf vereinbart. Zum Beispiel: Ist im
Kaufvertrag eine Undichtigkeit am Motor vermerkt, kann der Käufer dies nicht
nach dem Kauf beanstanden. Das könnte er nur dann, wenn der Mangel beim
Verkauf bestand, aber unerwähnt blieb. Mangel ist somit nicht gleich Mangel.
Ein weiteres Novum ist die so genannte "Beweis- Lastumkehr". Wird innerhalb
der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel festgestellt, muss nicht
mehr wie bisher der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Verkauf
vorlag. Vielmehr ist nun der Verkäufer des Gebrauchtwagens verpflichtet, zu
beweisen, dass es den Mangel beim Verkauf noch nicht gab, erläutert Joachim
Otting, Direktor Gutachtenwesen der Dekra Automobil GmbH. Vertragsauflösung
oder Schadenersatz Zukünftig wird
der Käufer vom Verkäufer zunächst nur die Beseitigung eines Mangels
verlangen können. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, unverhältnismäßig,
oder die Nachbesserung gelingt nicht,
kann der Kunde den Kaufpreis mindern letztendlich auch vom Vertrag
zurücktreten, oder Schadenersatz verlangen. Die meisten Automobilhändler
werden die von ihnen angebotenen Gebrauchtwagen künftig mit einer
einjährigen Gebrauchtwagen-Garantie ausstatten und damit in der Regel sogar
mehr abdecken als der Gesetzgeber vorschreibt. Häufig wird der
Kaufinteressent auf Autos das Dekra- Siegel für Gebrauchtwagen entdecken. Es
bescheinigt dem Fahrzeug, dass es von einem neutralen Sachverständigen
geprüft wurde und den hohen Qualitätsanforderungen der Experten entspricht.
Fachleute erwarten, dass der Kunde wegen der umfassenden Garantieleistungen
und daraus resultierender guter Qualität der Fahrzeuge künftig wieder
verstärkt beim Automobilhandel kaufen wird, gibt doch der private
Autoverkäufer weder eine Gewährleistung noch eine Garantie. Händler haftet
für Verbrauchsangabe Und noch eine Neuerung bringt die Richtlinie: Künftig
haftet der Händler sogar für Werbeaussagen des Herstellers. Allerdings, so
betont Joachim Otting, betreffe dies nur konkrete Eigenschaften des Autos,
wie etwa den Kraftstoffverbrauch von drei Litern. Keinesfalls gehe es um
originelle Werbegags, wie jener, der vor Jahren zeigte, wie ein
Allradgetriebenes Auto eine Sprungschanze hinauffährt.
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Kfz-Versicherung: Wildschäden weiter in der
Teilkasko Die Kosten
eines Wildunfalles werden auch künftig durch die Teilkasko-Versicherung
abgedeckt. Darauf macht der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad
Windsheim aufmerksam. Die Entscheidung markiere das Ende einer jahrelangen
Diskussion der Kfz-Versicherungen, das Wildschaden-Risiko in den
Zuständigkeitsbereich der Vollkasko zu verlegen. Um auch künftig gegen
Wildunfälle versichert zu sein, hätten Kunden andernfalls von der Teilkasko-
zur Vollkasko-Versicherung wechseln müssen. Die Folge wäre eine Erhöhung der
Versicherungsprämie gewesen
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Ab Januar 2002,
mehr Rechte für den Verbraucher beim Autokauf Autokäufer
haben vom 1. Januar 2002 an erheblich mehr Rechte beim Kauf eines
Gebrauchtwagens. Ab dann können Autokäufer insbesondere im ersten halben
Jahr nach dem Kauf von erheblich ausgeweiteten Gewährleistungsregeln
profitieren, teilt der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) in Bonn mit.
In diesen ersten sechs Monaten werde die Beweislast umgekehrt. Dies
bedeutet, dass künftig der Händler nachweisen muss, dass ein aufgetretener
Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Kann er das nicht, muss der
Händler auch für Mängel am Fahrzeug einstehen. Weiter beinhaltet das neue
Gewährleistungsrecht dem BVfK zufolge, dass die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche ab dem 1. Januar 2002 für Gebrauchtwagen
grundsätzlich zwei Jahre beträgt. Ein Gewährleistungsausschluss sei nicht
mehr zulässig, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, also ein privater
Verbraucher bei einem Unternehmen kauft. Das gilt nicht für Käufe von Privat
an Privat, von Unternehmen untereinander oder beim Kauf eines Unternehmens
von einem Privaten - das betrifft vor allem die Inzahlungnahme von
Fahrzeugen. Zudem hafte der gewerbliche Verkäufer für Werbeaussagen des Herstellers. Die Folgen dieser
Bestimmung - zum Beispiel ein Rücktritt vom Kauf - seien aber noch unklar,
so der Händler-Verband.
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Bei einem Wildunfall, Schäden der Polizei
melden Wild kreuzt besonders im Herbst die durch Wälder, Felder und Wiesen
führenden Straßen. Die von Wildwechsel gefährdeten Streckenabschnitte sind
mit dreieckigen Warnschildern mit dem Bild eines springenden Hirsches
gekennzeichnet.
Der Auto Club Europa (ACE) rät jetzt dringend, solche Hinweise zu beachten,
das Tempo zu drosseln und besondere Aufmerksamkeit auf die Straßenränder zu
lenken. Wenn es dennoch zum Wildunfall kommt, muss das Auto mit Warnblinker
und Dreieck abgesichert und die Polizei alarmiert werden. Wegen latenter
Tollwutgefahr sollte Wild nur mit Handschuhen berührt werden, so der ACE.
Schäden am Auto lässt man sich vom Jagdpächter oder der Polizei schriftlich
bestätigen. Schließlich muss der Schaden innerhalb von sieben Werktagen der
Kaskoversicherung gemeldet werden. Überfahrene Tiere dürfen nicht als
"Wildbraten" mitgenommen werden: Ein solches Delikt wird als Wilderei
gewertet und bestraft.
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Das neue Schadenersatzrecht
Seit dem 1. August 2002 ist das neue Schadenersatzrecht in Kraft. Für
Autofahrer bedeutet das, dass sie noch mehr als bisher Rücksicht auf
schwächere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen, da Schadenersatzforderungen
auch dann auf sie zukommen können, wenn sie an einem Unfall keine Schuld
tragen. Wesentliche Details betreffen die Absicherung von Mitfahrern, den
Schutz von Kindern und die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Änderungen im
Einzelnen: Das Alter der Haftungsgrenze für Kinder wird von sieben auf zehn
Jahre erhöht; sie können also bis zu diesem Alter nicht für Unfälle
haftbar gemacht werden. Das bedeutet bei einem Verkehrsunfall, dass
entgegen dem eigentlichen Verursacherprinzip – der Autofahrer auch dann die
Schuld trägt, wenn das Kind den Unfall verschuldet hat. Kinder unter elf
Jahren, die bei einem Autounfall verletzt wurden, bekommen in Zukunft vollen
Schadenersatz sowie Schmerzensgeld von der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nachteil für Autofahrer: Auch durch Unfälle, an denen sie nach bisheriger
Rechtsprechung schuldlos waren, verschlechtert sich ihr
Schadenfreiheitsrabatt. Von der Verschärfung der sog. “Gefährdungshaftung”
werden neben Kindern auch alle nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer,
Fußgänger, Radfahrer, Skater – profitieren. Bisher konnten verletzte
Fußgänger und Radfahrer keine Ansprüche geltend machen, wenn dem Unfall ein
“unabwendbares Ereignis” (der Autofahrer konnte den Unfall trotz fehlerlosen
Verhaltens nicht verhindern) zugrunde lag, da für Scherzensgeldforderungen
ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Jetzt haben nicht motorisierte
Verkehrsteilnehmer auch in solchen Fällen Anspruch auf Schadenersatz bzw.
Schmerzensgeld. Einzige Ausnahme sind durch höhere Gewalt (Sturm, Hagel,
Hochwasser) verursachte Unfälle. Die Haftungssummen wurden erhöht. Galten
bisher für Personenschäden maximal 250.000 € Schadenersatz und 15.000 €
Jahresrente, betragen die neuen Grenzbeträge 30.000 bzw. 36.000 Euro. Bei
mehreren geschädigten Personen beträgt die Haftungshöchstgrenze drei
Millionen Euro. Auch die Beträge bei Sachschäden wurden durch die Erhöhung
von bisher 50.000 € auf 300.000 Euro den heutigen Verhältnissen angepasst.
Mitfahrer sind jetzt besser vor Unfallfolgen geschützt. Bisher bekamen
verletzte Mitfahrer nur dann ihre Schäden ersetzt,
wenn einem Fahrer die Schuld am Unfall gegeben werden konnte. Bei
unverschuldeten Unfällen (z.B. durch einen Reifenplatzer oder Bremsversagen)
konnten keine Ansprüche durchgesetzt werden. Nach dem neuem Recht sind die
Mitfahrer jetzt durch die Haftpflichtversicherung des Fahrers abgesichert.
Mit dieser Änderung wird nach Ansicht von Verbraucherschützern die
Insassen-Versicherung weitgehend überflüssig. Schadenersatzzahlungen
sollen sich mit In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes danach richten, ob eine
Beseitigung des Schadens auch tatsächlich erfolgt (ist). Bisher war eine
fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens möglich. Das
heißt: Lässt man seinen Wagen preisgünstiger reparieren, als ein
Sachverständiger geschätzt hat, wird auch nur dieser Betrag inklusive
Mehrwertsteuer erstattet. Die Umsatzsteuer als Schadensbestandteil soll nur
noch dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur auch tatsächlich anfällt.
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Durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
werden zum 01.04.2003 alle alten sog. Doppelkarten ungültig. Ab diesem Datum
ist nur noch die neue sog. Einfachkarte gültig, die zugleich als
Versicherungsbestätigung gilt.
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Käufer von Gebrauchtwagen werden durch die so
genannte Beweislastumkehr geschützt, wenn das Auto kurz nach dem Kauf mit
einem Motorschaden liegen bleibt. Dabei wird für die ersten sechs Monate
nach dem Kauf automatisch vermutet, dass der Defekt «im Keim» bereits beim
Erwerb vorgelegen hat, teilt der ADAC in München nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln mit (Az.: 22 U 88/03). Den konkreten Beweis dafür
brauche der Käufer nicht erbringen. Vielmehr müsse der Verkäufer zunächst
versuchen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Gelingt ihm das
nicht, könne der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und das Geld
zurückverlangen. Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge der Käufer
eines zehn Jahre alten Porsche mit 122 000 Kilometern Laufleistung geklagt.
Einen Tag nach der Fahrzeugübergabe und nach nur 700 gefahrenen Kilometern
war er mit schwerem Motorschaden liegen geblieben. Er wollte daraufhin vom
Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Verkäufer
weigerte sich und berief sich auf die Beweislast. Diese wies das Gericht
jedoch ihm zu. Es ging davon aus, dass der Mangel, der zum Schaden geführt
hatte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestand. Da der Verkäufer
das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschieden die Richter zu Gunsten des
Käufers.
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Falsches Blinken vor einer Einmündung kann
zur Alleinschuld des Blinkenden führen, wenn dadurch ein Unfall verursacht
wird. Andere Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf vertrauen können, dass
blinkende Autofahrer tatsächlich abbiegen.
AZ: 5C 710/01 AG Herborn
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Falschparker die abgeschleppt wurden brauchen ihr
Auto nicht auslösen, die Kosten müssen an den Staat weitergereicht werden,
das Auto darf nicht zurückgehalten werden. Auftraggeber und
Rechnungsempfänger sind grundsätzlich der Staat. Abschlepper dürfen nicht
mit der Einziehung der Forderung beauftragt werden. Az: 20 U 34/98 OLG
Düsseldorf
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Bremst ein Autofahrer ohne einen Verkehrsbedingten
Grund massiv ab, um einen anderen Fahrer zu “erziehen, so kann dies als
Nötigung gelten. Das geht aus einem Urteil des Bayrischen Obersten
Landesgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltsverein ( DAV ) in Berlin
hinweist. Allerdings liege eine Nötigung in solchen Fällen erst dann vor,
wenn der Ausgebremste Fahrer in eine Zwangslage gelangt.
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Auch für eine Katze darf innerhalb einer geschlossenen
Ortschaft gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo
ein Autofahrer zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen
habe, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein
nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, befand das Landgericht
Paderborn. Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin auf ihren Vordermann
aufgefahren, der bei einer Ortsdurchfahrt wegen einer Katze abgebremst
hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die
Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zur Regulierung des Schadens in
Höhe von 5000 €. Gerade in ländlich strukturierten Gegenden müsse man stets
mit Haustieren rechnen, befand die 5. Zivilkammer. Die Versicherung hatte
dagegen argumentiert, die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob
fahrlässige Verkehrsgefährdung dar
(LG Paderborn, Az: 5 S 181/00).
Zurück
Beim Einfädeln auf eine zweibahnig ausgebaute
Straße gehört Imponiergehabe immer häufiger zur Unfallursache. Eine
wachsende Zahl von Autofahrern scheint sich auf der rechten Spur selbst für
Sekunden nicht wohl zu fühlen. Das sofortige Ausscheren auf die Überholspur
aber kann teuer werden. Das gilt selbst dann, wenn auf der Schnellstraße
eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgegeben ist. Diese Auffassung haben
jetzt auch die Richter am Oberlandesgericht Köln vertreten. Bei dem zu
beurteilenden Fall hatte sich ein Autofahrer sofort nach dem Auffahren auf
den linken Fahrstreifen begeben. Es kam zum Unfall. Die Argumente des
Einscherenden, er habe die Situation des von hinten Herannahenden wegen
dessen hoher Geschwindigkeit nicht richtig beurteilen können, traf nur
teilweise auf offene Ohren. Die Richter stellten klar heraus, dass ihm eine
erhebliche Mithaftung anzulasten ist. Die deutlich zu schnelle Fahrt des
Unfallbeteiligten ließen die Richter nicht als Entschuldigung gelten. Ohne
sein eigenes Verhalten wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Die Folge: Der
Einbiegende erhielt eine Haftungsquote von immerhin 30 Prozent des
Unfallschadens zugewiesen. (OLG Köln, Az: 16 U 3/00)
Zurück
Stoßen zwei Autos auf einem Supermarkt-
Parkplatz zusammen, müssen sich die Beteiligten den Schaden meist teilen.
Grund dafür ist die gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, der alle Nutzer
eines derartigen Parkplatzes unterliegen, so ein Urteil des Amtsgerichts
Stadtroda. Im verhandelten Fall waren zwei Autofahrer rückwärts aus
ihren Parklücken gerollt und mit den Heckpartien ihrer Wagen
zusammengeprallt. Strittig war, ob einer der beiden zum Unfallzeitpunkt
bereits gestanden hatte. Außerdem musste geklärt werden, ob dem anderen
Fahrer durch einen Abstellplatz für Einkaufswagen die Sicht genommen worden
sein könnte. Die Beweisaufnahme ergab weder für die eine noch für die andere
Seite ein schlüssiges Ergebnis. Das Gericht hielt sich deshalb an den
Halbe-Halbe-Grundsatz: "So weit keine weiteren, eine andere Beurteilung
rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind, ist regelmäßig von einer
hälftigen Schadensteilung auszugehen." (AG Stadtroda, Az: 2 C 835/00).
Zurück
Sämtliche Fragen des Versicherers zum Schadensfall
und zum Zustand des Autos müssen sorgfältig beantwortet werden. Sonst kann
die Versicherung die Zahlung wegen der "Verletzung von Obliegenheiten"
verweigern. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz. Die Richter haben dem Besitzer eines Audi zur Last gelegt, die
Versicherung über Vorschäden an dem Fahrzeug nicht ausreichend informiert zu
haben. Er hatte zwar den relativ unbedeutenden Austausch einer
Windschutzscheibe angegeben, verschwieg aber, dass er den Wagen als
Unfallfahrzeug erworben hatte. Der Betroffene könne die Frage kaum so
verstanden haben, dass nur in seiner Besitzzeit entstandene Vorschäden
gemeint seien, so die Richter. Daher sei davon auszugehen, dass er die
Versicherung über den Wert des Fahrzeuges täuschen wollte. Denn ein
Unfallfahrzeug sei erheblich weniger wert. Das sei dem Versicherten auch
bewusst gewesen, da er selbst beim Erwerb des Fahrzeuges den Kaufpreis unter
Hinweis auf die Vorschäden um mehr als 50 Prozent herunter gehandelt hatte.
Durch diesen plumpen Versuch, an mehr Geld von der Versicherung zu kommen,
hat er schließlich nicht nur den Versicherungsschutz verloren, sondern sich
auch noch ein Strafverfahren eingehandelt (OLG Koblenz, Az: 10 U 102/99).
Zurück
Wer betrunken als Fußgänger einen Unfall erleidet,
verliert seinen Anspruch aus der Unfall-Versicherung. Das hat das
Landgericht Coburg jetzt entschieden: Der Anspruch gegen die eigene
Unfallversicherung werde nicht nur bei Trunkenheit am Steuer gemindert,
sondern auch wenn ein Fußgänger betrunken durch die Straßen gehe. Im
konkreten Fall war ein Mann mit 2,22 Promille Alkohol im Blut nachts von
einer Kneipe zu Fuß nach Hause gegangen. Auf dem Weg wurde der Mann von
einem Auto angefahren und so schwer verletzt, dass er Invalide wurde. Die
Versicherung verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme von rund
25.000 €. Zurecht - wie das Gericht befand: der Alkoholkonsum des Mannes
habe den Unfall eindeutig mitverursacht (LG Coburg, Az: 13 O 611/00).
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Wer trotz einer durchgezogenen Linie in der
Straßenmitte einen Überholvorgang fortsetzt und sich mit zu geringem
Sicherheitsabstand vor den überholten Auto wieder einreiht, haftet für einen
dadurch verursachten Auffahrunfall. Das hat jetzt das Oberlandesgericht
Naumburg entschieden, berichtet die Kölner Fachzeitschrift "OLG- Report".
Grundsätzlich haftet bei Verkehrsunfällen zwar der Auffahrende, da die
Gerichte hier regelmäßig vermuten, dass der Fahrer unaufmerksam war. Im
verhandelten Fall hatte das überholende Fahrzeug allerdings unmittelbar nach
Beendigung des Überholvorganges eine Vollbremsung eingeleitet, weil auf der
rechten Fahrspur ein weiteres Fahrzeug stand. Erreicht ein Kraftfahrer
während des Überholvorgangs eine durchgezogene Linie, so muss er dem Urteil
der Richter zufolge abbrechen. Der Auffahrende selbst haftet dann nur mit
einer Quote von 20 Prozent
(OLG Naumburg, Az: 9 U 86/99).
Zurück
In Ausnahmefällen kann auf die Verhängung eines
fälligen Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes verzichtet werden.
Allerdings muss der Entzug der Fahrerlaubnis für den betroffenen Autofahrer
eine unverhältnismäßig große Härte darstellen. Dazu haben sich in jüngster
Zeit eine Reihe von Richtern durchgerungen, so auch das Amtsgericht Usingen.
Im entschiedenen Fall war der Autofahrer von einer stationären Messanlage
geblitzt worden und sollte neben der Zahlung eines Bußgeldes für einen Monat
seinen Führerschein abgeben. Der betroffene Schreiner arbeitete jedoch als
selbstständiger Unternehmer für einen Küchenhersteller. Er wurde in einem
bestimmten Bezirk regelmäßig mit Montageaufträgen bedacht. Das Gericht sah
die Gefahr, dass er mit dem Fahrverbot auf Dauer die Aufträge verlieren
würde. Auch die Einstellung eines Aushilfsfahrers für vier Wochen wurde vom
Gericht als nicht ohne weiteres machbar eingestuft. Das Gericht ließ aber
keinen Zweifel daran, dass nicht jede Existenzgefährdung zwingend den
Verzicht auf Fahrverbot nach sich ziehen kann
(AG Usingen, Az: 4 OWi 8 Js 88052.9/98)
Zurück
Nach einem Verkehrsunfall darf der
Geschädigte sich zur Schadensregulierung auf Kosten des Unfallgegners einen
Rechtsanwalt nehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur bei "extrem
einfach gelagerten Fällen" (AG Düsseldorf, Az: 41 C 1819/00).
Wer
auffährt ist in der Regel schuld. Er kann seine Verantwortung jedenfalls
nicht dadurch die "Entschuldigung" entkräften, der Vorausfahrende habe zu
kleine und zu schlecht erkennbare Bremslichter gehabt (AG Greiz, Az: 1 C
734/99).
Will
ein Geschädigter sein vertrautes Auto erhalten, sind die Reparaturkosten
auch dann zu ersetzen, wenn es sich praktisch um einen Totalschaden handelt
und die Reparatur bis zu 30 Prozent mehr kostet, als das Auto vor dem Unfall
wert war (OLG Oldenburg, Az: 11 U 92/99).
Beim
Kauf einer neuen Brille für seine durch einen Verkehrsunfall beschädigte,
muss sich der Geschädigte von der Versicherung des Unfallgegners keinen
Abzug "neu für alt" gefallen lassen. Bei unverändertem Sehvermögen
unterliegen Brillen keinem Verschleiß und damit auch keiner Wertminderung
(AG St. Wendel, Az: 4 C 98/00).
Zurück
Änderungen im Straßenverkehr ab
2004 Einige Fahranfänger wird es freuen, der Großteil der Bevölkerung lehnt
den Führerschein ab 17 strikt ab. In mehreren Bundesländern beginnt trotzdem
im Jahr 2004 ein umfangreicher Modellversuch. Hier können bereits 17jährige
in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. Andere Bundesländer setzen auf
die zweistufige Ausbildung. Fahranfänger, die bereits einen Führerschein
besitzen, können ihre Probezeit um die Hälfte verkürzen. Voraussetzung ist,
dass sie freiwillig eine zweite Ausbildungsstufe mit Teilnahme an einem
Sicherheitstrainings absolvieren.
Wer eine
Ordnungswidrigkeit begeht, kann meist ein Lied davon singen. Bisher betrug
die maximale Länge eines verhängten Fahrverbots drei Monate. Ab Januar 2004
kann das Gericht Fahrverbote bis zu einer Länge von sechs Monaten verhängen.
Wer zukünftig während der Fahrt telefonierend am Steuer erwischt wird, muss
ein erhöhtes Bußgeld von 40 statt 30 Euro zahlen. Radfahrer zahlen 25 Euro.
In Reisebussen herrscht ebenfalls Anschnallpflicht: Wer ohne Gurt erwischt
wird, muss ebenfalls 30 Euro zahlen. Die Kontrolle dürfte sich für die
Polizei jedoch als schwierig darstellen. Neu ist die
Führerscheinklasse “S”. Sie ermächtigt zum Führen von
dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen (sog. Quads)
bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Zeitpunkt für eine Einragung in die Flensburger Verkehrssünderkartei ist
zukünftig nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der
Tatzeitpunkt. Möglich macht dies das Justizmodernisierungsgesetz. So sollen
die Verschleppung von Verfahren verhindert werden. Die neuen Parkautomaten
bekommen eine Kurzzeit-Parktaste. Sie ermöglicht das kostenfreie Parken in
der ersten halben Stunde.
Die
Pendlerpauschale reduziert sich am Anfang 2004 auf 30 Cent je Kilometer.
Zusätzliche Gelder verspricht sich das Verkehrsministerium von der mehrfach
verschobenen Einführung der LKW-Maut. Sie soll spätestens zur Jahresmitte
auf den deutschen Autobahnen eingeführt werden. Ende des Jahres wird es eine
neue KFZ- Steuereinstufung geben. Die aktuelle Steuergesetzgebung reicht
allein bis zum 2005. Die Einführung der viel diskutierten Schadstoffklasse
Euro 5 steht hier unter anderem bevor.
Veränderungen sind ebenfalls geplant bei der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von Kleintransportern, die heute zum Teil bis 180 km/h
fahren können. Ende des Frühjahres wird eine Kommission hierzu Vorschläge
vorlegen. Ein Tempolimit ist wahrscheinlich.
Haben auch Sie
in diesen Tagen eine Mitteilung über eine Beitragserhöhung in der
Kfz-Versicherung erhalten? Dann handeln Sie jetzt! Bis zu vier Wochen nach
Erhalt der Mitteilung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können schon
ab 01.01.2004 kräftig sparen.
Zurück
Rauchen im Auto erhöht die Gefahr, einen Unfall zu verursachen. Kommt es
dazu, müssen die Autofahrer damit rechnen, dass die Versicherung Zahlungen
einschränkt oder gar verweigert. Darauf weist jetzt die Versicherungsgruppe
Signal Iduna in Hamburg hin. Allein der Belag, der sich durch den Rauch auf
den Autoscheiben bildet, kann die Sicht um 50 % mindern. Dieser Effekt ist
vergleichbar mit der Sichtbehinderung, die bei beschlagenen Scheiben
auftritt. Außerdem lenkt das Handtieren mit dem Feuerzeug oder die Suche
nach den Zigaretten den Fahrer vom Straßenverkehr ab und kann zu
unkontrollierten Lenkbewegungen führen. Nach dem Handyverbot wird von Seiten
des Gesetzgebers daher nun erwogen, das Rauchen am Steuer ebenfalls zu
verbieten, heißt es weiter.
Zurück
Ein nationales Verbot der gefährlichen "Bullenfänger" an Geländewagen
will laut dem Automobil- und Reiseclub Deutschland (ARCD)
Bundesverkehrsminister Bodewig prüfen. Bereits 1996 hatte die Bundesanstalt
für Straßenwesen nachgewiesen, dass solche Frontschutzbügel bei Unfällen
besonders Kinder gefährden. Es gebe ein deutlich erhöhtes Risiko für
Kopfverletzungen; diese seien zudem viel gravierender als bei einer
Kollision mit normalen Stoßfängern. Zwar hat die EU-Kommission zugesichert,
bis Anfang 2002 einen Vorschlag zur "Richtlinienänderung über vorstehende
Außenkanten an Fahrzeugen" vorzulegen. Auch eine freiwillige
Verpflichtungserklärung der Autoindustrie liegt vor. Dies aber reicht
einigen Politikern in Berlin nicht. "Da die Bullenfänger technisch völlig
überflüssig sind und nur der Optik dienen, ist es dringend notwendig, diesen
lebensgefährlichen Schwachsinn abzustellen", fordert Klaus Haupt (FDP),
Vorsitzender der Kinderkommission des Bundestages. Deutschland solle die
Straßenverkehrszulassungsordnung möglichst schnell ändern, um den Druck zu
einer EU- weiten Richtlinienverabschiedung zu verstärken.
Zurück
Nach §1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im
Messwesen dürfen seit 1. Januar 2000 gewerbliche Kunden die Leistung der
Fahrzeuge nur noch in kw angeben. Für Leistungsangaben die dazwischen liegen
gilt: kw- Angabe x 1,36 = PS
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Den Brennstoffzellen gehört die Zukunft,
aber noch sind sie zu teuer - Steigende Benzinpreise: Autobauer haben
Flüssiggas entdeckt Benzin- und Dieselpreise steigen, da sind Alternativen
gefragt. Immer mehr Autobauer setzen daher neben Erd- auch auf
Flüssiggas als Antriebsenergie. Noch in diesem Jahr werden fünf große
Hersteller insgesamt 17 unterschiedliche Pkw-Modelle
in einer Flüssiggas- Variante direkt ab Werk anbieten. Die Umrüstung eines
bestehenden Benzin-Fahrzeugs ist dann nicht mehr notwendig. Aber schon jetzt
haben gut 10 000 Deutsche ihr Fahrzeug mit einem Autogas-Antrieb ausrüsten
lassen und profitieren beim Tanken von 75 Prozent Steuererleichterung für
diesen Kraftstoff. Bei Literpreisen von etwa einer Mark haben sich die rund
1800 bis 2200 € für eine Umrüstung auf Flüssiggas vor allem für Vielfahrer
schnell bezahlt gemacht. Bis
Ende 2009 hat die Bundesregierung eine Steuerbegünstigung für Gas als
Antriebsstoff beschlossen. Umrüsten ist kein Problem Ein konventionelles
Auto umzurüsten ist kein Problem. Stephan Thaller, Mitbegründer der Firma
MUT Mobile Umwelt Technik in Passau, rüstet jedes Fahrzeug mit
Flüssiggas-Antrieb aus. "Flüssiggas hat gegenüber Erdgas den Vorteil, dass
ein kleinerer Tank genügt, in dem nur sechs bis acht Bar Druck herrschen.
Tanken kann man an der Autogastankstelle in Tiefenbach an der B 85 rund um
die Uhr." Mittlerweile gibt es in Bayern 35 Flüssiggas- Tankstellen. Sollte
das Gas trotzdem einmal zur Neige gehen, schaltet das Fahrzeug per Hand oder
Magnetventil auf die Versorgung aus dem Benzintank um - Fiat und die
vergleichsweise "Flüssiggasbegeisterten" Italiener machen es mit dem
Multipla und Stilo vor. Auch andere
Hersteller haben das Flüssiggas entdeckt: Opel bietet die Modelle Astra 1,6
l 16V, Vectra 1,8 l 16V und den Zafira als Flüssiggas-Autos an. Renault
wartet mit den Flüssiggasbetriebenen Versionen der Modelle Twingo, Kangoo,
Megane, Senic, Clio und Laguna auf. Bei Ford wird es den Mondeo und den
Focus geben, Volvo bietet die Modelle S40/V40 an, gefolgt vom S60, S80 und
V70. Alle diese Fahrzeuge haben eine europäische Typzulassung und können
damit auch in Deutschland problemlos zugelassen werden. Erfahrungen mit Gas
als Treibstoff haben auch die Stadtwerke Passau - allerdings mit Erdgas.
Seit 1996 bzw. 1997 sind zwei City-Busse mit Erdgas im Einsatz.
Verkehrsbetriebs-Leiter Wilhelm Fritz: "Wir haben uns damals vor allem aus
Gründen des Umweltschutzes für diese Busse entschieden." Gasfahrzeuge stoßen
bis zu 80 Prozent weniger Schadstoffe aus als Benzin- oder Diesel-
Fahrzeuge. Die Firma Eichberger fährt die beiden City-Busse für die Stadt
Passau. In der Anschaffung waren sie im Vergleich zu "normalen"
Diesel-Bussen rund 15 bis 20 Prozent teurer, auch der Kraftstoff-Verbrauch
liege um 20 bis 30 Prozent höher.
"Dazu kommen schärfere Sicherheitsbestimmungen und bei Reparaturen braucht
man besonders geschulte Mechaniker. Das kostet natürlich zusätzlich Geld",
betont Fritz. Die im Vergleich zu Diesel um 75 Prozent günstigere Steuer für
Gas fange das zum Teil auf. Etwa zehn Kunden hat Edgar Schmid, Leiter der
Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung bei den Stadtwerken Passau an seiner
Erdgastankstelle. Die Stadtwerke selbst haben auch zwei Erdgasbetriebene
Autos. "Die Erfahrungen sind nur positiv, wir werden vielleicht noch mehr
von den Autos anschaffen", sagt Schmid und freut sich, ca. 50 Prozent der
Kraftstoffkosten gegenüber Benzinern zu sparen. An der Tankstelle können die
Fahrer ihre Erdgas- Fahrzeuge rund um die Uhr betanken, abgerechnet wird
dann am Monatsende. Rund 5200 m_ Gas im Monat werden hier getankt, dabei
entspricht ein m_ etwa der Energie, die man aus einem Liter Benzin bekommt.
ADAC: Gas ist Übergangslösung Allerdings sind Gas, genau wie Biodiesel, für
Joachim Gleiser vom ADAC in München nur "Übergangslösungen". Biodiesel sei
zwar mit rund 0,79 € für den Liter billiger als üblicher Diesel, "aber nur,
weil er steuerlich begünstigt wird. Sonst würde er mindestens das Doppelte
kosten", so Gleiser. Außerdem gebe es gar nicht so viel Fläche für den
Rapsanbau, um genügend Biodiesel zu produzieren. Beim Gasantrieb rechnet
Joachim Gleiser zwar noch mit einer Zunahme. Angesichts von über 40
Millionen zugelassener Autos sei ein Anteil von etwa 10 000
Autogas-Fahrzeugen aber verschwindend gering. "Längerfristig, in den
kommenden zehn bis 15 Jahren, wird sich das Wasserstoff-Auto durchsetzen",
ist Joachim Gleiser sicher. Davor müssen aber noch einige Probleme mit
Wasserstoff als Antriebsstoff gelöst werden: Wasserstoff ist in Kombination
mit
Sauerstoff nämlich hochexplosiv, Speicherung und Betankung sind
problematisch. Dazu kommt die Kostenfrage: Auch wenn die Preise für
Brennstoffzellen in den vergangenen zehn Jahren um zehn Prozent gesunken sind - noch seien die
Kosten um zehn Prozent zu hoch, als dass der Antrieb konkurrenzfähig wäre,
schätzt Dipl. Ing. Sven Geitmann, Experte auf der Wasserstoff- Expo vom 11.
bis 13. Oktober in Hamburg. Ziel sei es, den Preis für Brennstoffzellen auf
25 bis 30 Dollar pro kW zu senken. Zum Vergleich: 1990 lag der Preis bei
5000, 1998 nur mehr bei 500 US-Dollar. Geitmann hält in frühestens zehn
Jahren die Brennstoffzellentechnik für serienreif, um Autos zu produzieren,
die nicht teurer wären als heutige Modelle - die Mobilität wird also auch in
Zukunft nicht auf der Strecke bleiben. INFOS & FÖRDERUNG Infos zur Umrüstung
auf Flüssiggas gibt's bei Stephan Thaller unter Tel. 0851/46744 oder
www.autogas- bayern.de
Bundesumweltministerium, Deutsche Ausgleichsbank und regionale
Energieversorgungsunternehmen haben verschiedenen Förderprogramme für
den Kauf von Erdgasfahrzeugen aufgesetzt, wie zinsgünstige Darlehen oder
Tank-Gutscheine. Eine Übersicht über die Programme unter
www.erdgasfahrzeuge.de oder Tel.
01802/234500. Weitere Infos im Internet unter
www.gibgas.de.
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Für Halter schwerer
Offroader steigt ab 2005 die Kfz-Steuer – es sei denn, man weist den Einsatz
als Arbeitsgerät nach. Ab ersten April 2005 klettern die Fixkosten für die
Halter schwerer Geländewagen und Kleinbusse. Denn die Gewichtsbesteuerung
für Pkw-Kombi über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wird abgeschafft. Die
Folge: ein zum Teil starker Anstieg der Steuern – Beispiele dazu gibt es in
der Bildergalerie. Vorweg eine Entwarnung: Nicht betroffen von der Erhöhung
sind die vielen kleineren Offroader, etwa vom Format eines Toyota RAV4 oder
BMW X3, die schon immer nach Hubraum besteuert wurden. Weniger stark trifft
die Umstellung auch moderne Diesel sowie die meisten Benziner. Teuer wird es
vor allem für hubraumstarke ältere Diesel.
Insgesamt sind rund 212.000 Fahrzeuge betroffen – am gesamten
Fahrzeugbestand gemessen, eine kleine Zahl. Sie sollen 37 Millionen Euro
mehr zur gesamten Kfz-Steuer von 7,3 Milliarden Euro jährlich beitragen.
Bislang konnten Geländewagen und Kleinbusse über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht
als Pkw zugelassen, aber nach Gewicht versteuert werden. Entweder weil sie
bereits bauartbedingt über dieser Grenze lagen oder durch eine nachträgliche
Auflastung. Für diese kamen üblicherweise Wagen ab 2,6 Tonnen in Frage. Dann
waren bis drei Tonnen 172 Euro Steuer, bis 3,2 Tonnen 185 Euro fällig.
Rund 75 Prozent aller Halter, denen sich diese preiswerte Variante bot,
dürften sie bislang genutzt haben. Zudem setzten in den letzten Jahren viele
Finanzämter bei Wagen über bauartbedingten 2,8 Tonnen schon automatisch die
Gewichtssteuer an. Nun kommt statt dessen die Hubraumsteuer. Und zwar auch
für bereits angemeldete Wagen, denn einen Bestandsschutz wird es nicht
geben. Sie wird berechnet aus dem modellabhängigen Steuersatz, multipliziert
mit jeweils angefangenen 100 Kubikzentimetern des Hubraums. Die Sätze
reichen ab 2005 für Benziner von 6,75 Euro bis 25,36 Euro, für Diesel von
15,44 Euro bis 37,58 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter.
Vielleicht wird es aber für manchen Hartbetroffenen gar nicht so
schlimm. Denn voraussichtlich wird es Steuererleichterungen geben. Etwa für
Fahrzeughalter, die den tatsächlich notwendigen Einsatz ihres Offroaders als
Arbeitsgerät nachweisen. Konkret beschlossen ist dazu aber noch nichts.
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23.02.2005 Hamburg Wenn es auf der Straße kracht, gibt es schnell Streit.
Denn trotz Straßenverkehrsordnung sind beileibe nicht alle Unfälle des
Verkehrslebens geregelt. Für jeden Fall die richtige Bewertung und
Begründung zu finden, dafür gibt es Richter. Und um deren Urteile zu
verstehen, braucht es nicht selten einen Anwalt, wie der folgende Leitsatz
zeigt.
"Fährt bei Dunkelheit der Fahrer eines Pkw unter Missachtung des Gebotes
des Fahrens auf Sicht beim Ausweichen vor einem liegen gebliebenen
Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das gegen den an der
Mittelleitplanke stehenden Fahrer des liegen gebliebenen Fahrzeugs
geschleudert wird, der sein Fahrzeug unzulänglich gesichert hatte, tritt
der Verstoß des erstauffahrenden Fahrers bei der Haftungsabwägung hinter
dem Verschulden des Verletzten zurück, so dass ein Schmerzensgeldanspruch
ausscheidet."
Alles klar? Natürlich nicht, deshalb hier die Übersetzung von der
Arbeitsgemeinschaft
der Verkehrsrechtanwälte im Deutschen Anwaltverein: Es geht um einen
Autobahn-Unfall bei Nacht mit insgesamt drei Autofahrern. Der erste baute
einen Unfall auf der Autobahn Darmstadt-Frankfurt und blockierte mit
seinem Auto die ganz linke Spur. Der Warnblinker funktionierte nicht, an
das Warndreieck kam der Fahrer im verbeulten Kofferraum nicht heran. Also
flüchtete der Mann an der Mittelleitplanke in Fahrtrichtung, vom Auto weg.
Es kam, wie es kommen musste. Ein zweiter Fahrer auf der Strecke rauschte
so schnell heran, dass er nur mit Mühe dem Unfallwagen ausweichen konnte,
dabei aber ein drittes Fahrzeug rammte. Nummer drei schleuderte gegen die
Mittelleitplanke, an der noch der Fahrer Nummer eins stand und verletzte
ihn schwer. Fahrer Nummer eins wollte deshalb von Fahrer Nummer zwei
Schmerzensgeld und klagte vor Gericht.
Doch das
Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 24 U 135/2002) sah dafür keinen
Grund. Der wahre Schuldige sei nämlich Fahrer Nummer eins, weil er auf der
schnellsten Fahrspur sein Auto völlig ungesichert, quasi als "Todesfalle"
zurückgelassen habe, urteilten die Richter. Dabei sei gerade die
Absicherung einer Unfallstelle erstes und oberstes Gebot. Ähnlich hat
jüngst das kleine Amtsgericht Schwelm nach einem
Glatteis-Unfall entschieden.
Auch bei kaputtem Warnblinker und fehlendem Warndreieck hätte der
schuldige Fahrer auf keinen Fall die Unfallstelle in Fahrtrichtung
verlassen dürfen. "Moralisch und rechtlich" sei der Fahrer verpflichtet
gewesen, dem Verkehr entgegenzugehen und ihn zu warnen, zum Beispiel durch
Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks. Das wäre auch ohne
unangemessenes Risiko für Leib und Leben auf dem mittleren Grünstreifen
möglich gewesen. Das Risiko nach vorn zu laufen sei zudem nicht geringer,
wie der Unfall beweise.
Der Fall zeigt erneut, wie hoch die Meßlatte nach einem Unfall liegt – ein
Crash-Fahrer muss alles in seiner Macht Stehende tun, um andere zu warnen.
Wer unverhofft in so eine Unfallstelle fährt, haftet also nicht
automatisch. Um seine Ansprüche durchzusetzen, braucht es oft anwaltlichen
Rat. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann
man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute)
Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der
Nähe verbinden lassen.
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Eine Teilkasko-Versicherung zahlt bei Diebstahl – aber nur bei
wahrheitsgemäßen Angaben
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dummheit
schon gleich gar nicht – und Absicht erst
recht nicht. Vor allem nach einem
Autodiebstahl erwarten Versicherung und Polizei vom
Besitzer absolute
Ehrlichkeit bei der formalen Abwicklung des Falls. Wer in der
Schadenanzeige
leichtfertig falsche Angaben macht, ist nicht nur das Auto los. Sondern auch den Versicherungsschutz.
Von so einem Fall aus den neuen Bundesländern berichten die
Verkehrsanwälte. Gestohlen worden war ein Firmenwagen, für den es eine
Teilkaskoversicherung gab. In der Schadensanzeige und einem sechs Wochen
später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer eine
Kilometerleistung von 120.000 angegeben – wichtig für den Zeitwert des Autos.
Dies war nachweislich falsch, weil eine TÜV-Prüfung vier Monate früher schon
bei 126.000 Kilometern erfolgt war, seitdem noch mehr Kilometer gefahren
worden waren. Das kriegte die Versicherung spitz und verweigerte die Zahlung.
Zu Recht, entschied das
Landgericht Görlitz (Az. 4 O 792/2004). Wer so gravierend falsche Angaben
gegenüber seiner Versicherung mache, handele grob fahrlässig und verletze
seine so genannte Obliegenheitspflicht. Selbst wenn man dem Geschäftsführer
zugute halte, dass er bei der Schadensanzeige noch aufgeregt oder
unkonzentriert gewesen sei, nach sechs Wochen gelte so eine Entschuldigung
nicht mehr. Spätestens in dem nachträglich ausgefüllten Fragebogen hätte der
Mann seine erste Schätzung oder Mindestangabe korrigieren müssen. Erschwerend
kam hinzu, dass der Besitzer
auch vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen
angegeben hatte. Die Versicherung musste nicht zahlen.
Ehrlichkeit ist der einzig richtige Weg vor Gericht. Ob es aber nicht doch
gute Gründe für oder gegen eine Entscheidung gab, das kann aus juristischer
Sicht nur ein Anwalt erkennen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich
bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner
Nähe verbinden lassen.
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Übersieht ein Autofahrer einen dunkel gekleideten Fußgänger, haftet er nicht
automatisch beim Unfall.
In der Dämmerung lauern Gefahren, das lernen schon
ABC-Schützen. Deshalb hängen besorgte Eltern und Lehrer den Kleinen
Reflektoren um oder achten auf helle, leuchtende Kleidung. Doch vielen
Erwachsenen sind solche Vorsichtsmaßnahmen offenbar lästig. Kracht es dann auf
der Straße, rächt sich die Gleichgültigkeit, wie ein Fall der
Verkehrsanwälte zeigt.
Betroffen war ein Fußgänger, der quasi unsichtbar bei Regen in der Dämmerung
mit dunkler Kleidung unterwegs war. Als er die Straße überquerte, erfasste ihn
ein Auto. Der Fahrer hatte den dunklen Fleck auf der Straße zu spät erkennen
können. Der Fußgänger wurde schwer verletzt, musste mehrfach operiert werden
und verlangte Schadenersatz vom Autofahrer.
Das lehnte das Landgericht Hagen (Az. 9 O 224/2003) ab. Und stützte sich dabei
auf das Gutachten eines Sachverständigen, der dem Fahrer bescheinigte, auch
mit Tempo 30 statt 50 sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Fahrer
selbst gab an, er habe den dunkel gekleideten Mann beim besten Willen nicht
rechtzeitig sehen können.
Das Gericht folgerte, dass der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares
Ereignis gewesen war und den Fußgänger ein überwiegendes Verschulden treffe.
Auf Grund dieser Alleinschuld habe der Mann keinen Schadenersatzanspruch.
Wann Schadenersatz fällig sein kann und wann nicht, kann am besten ein Anwalt
beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der
Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen
oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
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Ab 1,1 Promille haftet die Kaskoversicherung nicht mehr –
Strafe für absolute Fahruntüchtigkeit, ohne wenn und aber bei zwei Straftaten
im Verkehr kennen Richter keine Gnade:
Unfallflucht und Trunkenheit. Wer vor seiner Verantwortung flüchtet oder
mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ins Steuer greift, kriegt richtig
Ärger. Denn das sind Straftaten. Da hagelt es nicht nur Fahrverbote, sondern
auch deftige Geldstrafen statt
Bußgelder.
Und es gibt noch andere Konsequenzen, zum Beispiel Verlust der Versicherung.
Nicht beim Opfer, dafür ist die Kfz-Haftpflicht da, auch wenn der Täter
betrunken war. Aber sie kann vom Verursacher 5000 Euro Regress fordern, quasi
eine Versicherungsstrafe. Bitter auch die Folgen in der Kaskoversicherung –
die zahlt nämlich nicht bei
grober Fahrlässigkeit. Wie in einem Fall aus Sachsen-Anhalt, von dem die
Verkehrsanwälte berichten.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der nachweislich mit 1,15 Promille beim
Überholen auf einer Landstraße einen Totalschaden an seinem Auto verursacht
hatte. Den wollte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet haben, die
Versicherung lehnte natürlich ab. Das Landgericht Stendal gab dem Mann zwar
recht, das
Oberlandesgericht Naumburg (Az. 4 U 38/2004) aber nicht. Auf Grund des
"Anscheinsbeweises" müsse davon ausgegangen werden, daß die Trunkenheit
Ursache für den Unfall war, erklärten die Richter. Die bloße Hypothese, daß
auch einem nüchternen Fahrer der Unfall hätte passieren können, reiche nicht
aus. Dafür müßten Beweise wie Hindernisse auf der Straße vorliegen, die einen
Unfall unausweichlich machten.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen und wann es mildernde Umstände gibt,
kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen
Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/
18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem
Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im
Internet.
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Der Bundesrat hat die
"Klarstellung der Straßenverkehrsordnung" beschlossen. Minister Tiefensee:
"Keine Winterreifenpflicht
Der Bundesrat hat am Mittwoch den 21. Dezember einer Erweiterung der
Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Damit soll das Debakel um die
Winterreifenpflicht ein Ende haben – doch die Hoffnung der Autofahrer auf klare
Ansagen dürfte das neue Gesetz kaum erfüllen, wenn es laut
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) "Mitte 2006" in Kraft tritt.
Die "Klarstellung der Straßenverkehrsordnung" definiert die "Pflicht, die
Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen". Was das
bedeutet, erklärte Tiefensee mit eigenen Worten: "Es gibt künftig keine
Winterreifenpflicht. Jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter
Bereifung unterwegs zu sein." Und das könne "je nach Wetterverhältnissen" auch
ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein.
Doch "wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen
Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen", sagte der
Minister weiter und suchte nach einem passenden Beispiel für eine solche
Situation. Voilà: "Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite
Pass-Straße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen." Für
Sommerreifen-Fans heißt das im Klartext: Entweder das richtige Profil am Pneu
oder doch lieber mit dem Bus übern Pass.
Die Höhe der Strafe steht auch schon fest. "Wer die neue Regelung missachtet,
dem drohen Bußgelder ab 20 Euro, bei Behinderung sogar 40 Euro und ein Punkt im
Verkehrszentralregister." Was den Start des neuen Paragraphen betrifft, zeigt
sich Tiefensee gnädig: "Damit alle Autofahrer ausreichend Zeit haben, sich auf
die Novellierung der Straßenverkehrsordnung einzustellen, treten die
Klarstellungen erst Mitte des Jahres in Kraft."
Der Verband öffentlicher Versicherer reagierte zur Beruhigung aller
Winterreifen-Muffel mit einem ersten Statement: "Negative Folgen für ihre
Kfz-Police und den Versicherungsschutz haben unbeirrte Sommerreifenbenutzer
nicht zu befürchten." Die Kfz-Haftpflicht zahle auch künftig unabhängig davon,
ob bei einem Unfall Sommer- oder Winterreifen aufgezogen sind – anteilig
jedenfalls. Eine Vollkasko-Versicherung könne wie bislang die Leistung nur dann
verweigern, wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhalten habe – etwa wenn er
"mit Sommerreifen im verschneiten Hochgebirge unterwegs ist".
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Der Beschluss des Bundesfinanzhofs betrifft große Geländewagen mit mehr
als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Niederlage für Besitzer schwerer Geländewagen: Sie müssen sich nach einer am
Mittwoch verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wohl endgültig
damit abfinden, dass für ihr Fahrzeug nicht die günstige Lkw-Steuer, sondern
die wesentlich höhere Pkw-Steuer gilt.
In einem Eilverfahren hatte das oberste deutsche Finanzgericht entschieden:
Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres Gesamtgewichts die Pkw-Steuer
zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw
anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt.
Der Beschluss betrifft die Besteuerung großer und leistungsstarker
Geländewagen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt. Solche
Fahrzeuge waren lange mit der niedrigen Lkw-Steuer besteuert worden. Doch zum
Mai vergangenen Jahres hatte der Gesetzgeber die Steuervergünstigung
aufgehoben. Betroffen waren damals mehr als 200.000 Fahrzeuge.
Einige Finanzgerichte vertraten in der Folge aber die Auffassung, die
Fahrzeuge seien nach einer europäischen Richtlinie trotzdem weiter als Lkw
einzustufen. Dem trat der BFH jetzt entgegen (Aktenzeichen VII B 333/05).
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Der alte graue oder rosafarbene Führerschein ist in
allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Immer wieder gibt es jedoch Ärger bei
Fahrzeugkontrollen, wenn der alte graue oder rosafarbene deutsche Führerschein
vorgezeigt wird.
Viele
ausländische Polizisten beanstanden zu Unrecht dieses Dokument und verhängen
in manchen Fällen sogar Bußgelder. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie
91/439/EWG haben sich die Mitgliedsstaaten jedoch dazu verpflichtet, die von
ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Dazu zählt auch
der graue oder rosafarbene Führerschein.
Autofahrern, die im europäischen Ausland unterwegs sind und noch nicht über
einen scheckkartengroßen EU-Führerschein aus Plastik verfügen, wird empfohlen,
den entsprechenden Textauszug der EU-Entscheidung in der jeweiligen
Landessprache mitzunehmen und ihn bei auftretenden Schwierigkeiten bei der
Führerscheinüberprüfung vorzuzeigen.
Unten steht Ihnen der Textauszug, der in deutscher, dänischer, englischer,
finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, schwedischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst ist, zur Verfügung.
Hier ist der Textauszug als PDF.
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Achtung: Die Winterreifenpflicht ab 15.
November gilt nicht für Pkw, Kombi, sondern für Lkw und
Busse!
Winterreifenpflicht für Lkw
und Busse ( 27. KFG- Novelle, § 102 Abs. 8a Kraftfahrgesetz):
Maßgeblicher Zeitraum: jeweils 15. November bis
15. März
Betroffene Fahrzeuge: Lkw und Busse,
genauer die Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen
Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeuge
Bestimmung: zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen müssen angebracht sein.
Ausnahmen für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres
Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“
angebracht sind, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder
wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen
nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt
werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Schneekettenpflicht für Lkw und Busse:
Jeweils vom 15. November bis 15. März müssen
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 sowie N2 und N3 sowie ein von solchen
Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht
möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden.
Hinweis: Fahrzeuggruppen gemäß § 3 KFG:
M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t
M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
5 t
N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 12t
N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 12t
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