Tips und Urteile
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Die Tipps und Urteile wurden aus Zeitungen, Zeitschriften und Internet zusammen getragen. Deshalb kann durch den ORC Bayern e.V. keine Garantie für die Richtigkeit gegeben werden. Ansprüche jeglicher Art können deshalb nicht an den ORC Bayern e.V. gestellt werden.

Straße und Verkehr:
Vorsicht an Baustellen
Blinken im Kreisverkehr
Neue Regeln im Kreisverkehr
Flüsterreifen

Bei Nebel runter vom Gas
Neues ab 2004
Beim Blinken allein Schuld
Vorsicht an Bahnübergängen
Langsam fahren ist Nötigung
Schneller Spurwechsel

Bei Kindern Fuß vom Gas
Gefährliches Überholen
Sehen und gesehen werden
Schuld beim falschen Blinken
Falschparker müssen nicht auslösen
Erziehung durch ausbremsen
Schneller Spurwechsel, Mitschuld
Parkplatzunfall, Halbe- Halbe
Gefährliches Überholen
Ohne Absicherung kein Schmerzensgeld
Dunkle Gefahr
Winterreifen Regelung

Fahrzeug:

Reifendruck
Rechtzeitig TüV und AU
Strom und Sprit sparen
Scheibenwischer warten
Schluckspechte
Sommerreifen nichts bei Kälte
Gurtmuffel bedeuten Gefahr
Profiltiefe prüfen
Nothammer kann Leben retten
Steuersparen mit Pick- Cup
Schneekettenpflicht in Österreich

Finanzen:

Ersatz nur mit Rechnung
Bis 30.11. Vers. kündigen
Auktionen sind bindend
Parkplatzunfall halbe/halbe
Japaner im Wert am stabilsten
Jetzt kommt's dicke
Steuer bei Geländewägen

Versicherung:

Wildunfall sofort melden
Wildschäden in der Teilkasko
Katzenunfall, Versicherung zahlt
Alle Vorschäden angeben
Betrunkener Fußgänger geht leer aus
Rauchen im Auto
Ehrlich währt am längsten
Volltrunken ohne Vollkasko

Rechte und Pflichten:
Verkäufer muss Zusagen halten
Mehr Rechte beim Autokauf
Schadensersatzansprüche
Beweislastumkehr
Verkehr und Recht
Neues im Straßenverkehr 2004

Sonstiges:
Parkleitsystem von BMW
Doppelkarte wird ungültig
Bußgeld gegen Fahrverbot
Verbot für Bullenfänger

Fahrzeugleistung
Spritalternativen
Alte deutsche Führerscheine

Kaum zu glauben:
Radarfallen in Mülltonnen

 

Baustellen auf Autobahnen sind Unfallschwerpunkte. Hier verunglücken sechsmal mehr Menschen tödlich als auf anderen Autobahnabschnitten, so der Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt. Gerade die engen und im Überleitungsbereich zur Gegenfahrbahn oft stark gewundenen Fahrspuren sind häufig Auslöser brenzliger Situationen. Weitere Gefahrenschwerpunkte bergen Bodenunebenheiten, Spurrillen und eine unklare Markierung beziehungsweise Verkehrsführung. In solchen Engpässen geraten selbst erfahrene Autofahrer leicht mit dem Wagen bedrohlich nah an die Beton- Fahrbahnbegrenzung. Geradezu Platzangst überkommt manche Fahrer laut AvD, wenn sie auf der schmaleren Überholspur Lkw-Schlangen passieren.
Hier genügt ein leichtes Schlingern der Lastwagen, und schon folgt unwillkürlich die Gegenreaktion

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Blinken erst beim Ausfahren Im Kreisverkehr muss erst beim Ausfahren geblinkt werden - nicht beim Einfahren. Wer gegen die Blinkvorschrift verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen, das in Deutschland bei 10 € liegt, erinnert der ADAC in München. Nach den Erfahrungen des Automobilclubs tun sich viele Autofahrer in Deutschland nach wie vor schwer mit den Rondellen, die Ampeln ersetzen und den Verkehr flüssiger halten sollen. Manche bleiben - die Rechts- Vor- Links- Regelung im Kopf - im Kreisverkehr sogar vor der nächsten Einmündung stehen. Doch das Halten auf der Kreisfahrbahn ist generell verboten. Grundsätzlich gilt, dass in den meisten Ländern Autofahrer im Kreisverkehr Vorfahrt besitzen, darauf wird auch mit entsprechenden Schildern aufmerksam gemacht.  Ein Faltblatt zum Thema liegt in allen ADAC-Geschäftsstellen aus oder kann im Internet unter
www.verkehr.adac.de abgerufen werden.

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Neue Regeln für den Kreisverkehr
Seit dem 1.2.2001 kennt die StVO nun endlich den Begriff »Kreisverkehr«, mancherorts sagt man ja auch Kreisel dazu. Und es wurden auch gleich einige neue Vorschriften ins Leben gerufen, insbesondere was die Vorfahrt und das Blinken angeht. Das entsprechende Verkehrszeichen, das es schon bis 1972 gab, kommt zu neuen Ehren.
Die Regeln:
Das Zeichen 215 (»Kreisverkehr«) signalisiert, dass die Fahrzeuge im Kreis Vorfahrt haben. Üblich ist es aber, das Schild »Vorfahrt gewähren« zur Verdeutlichung mit zu zeigen. An solchen Kreisverkehren mit Zeichen 215 darf beim Einfahren nicht(!) geblinkt werden. Dafür muss aber rechts geblinkt werden, bevor man den Kreis wieder verlassen möchte. Man darf die Mittelinsel nicht überfahren. Abkürzen ist also nicht erlaubt. Das Halten im Kreisverkehr ist verboten, wenn es nicht verkehrsbedingt ist.
Die Ausnahmen:
Achtung: Wenn außen am Kreisverkehr keine Vorfahrt-Gewähren oder STOPP - Schilder aufgestellt sind, dann gilt auch weiterhin »rechts- vor- links«! Diese kleinen Kreisverkehre sind zwar eher selten, kommen aber in manchen Wohngebieten vor. Über die Mittelinsel dürfen nur solche Fahrzeuge fahren, die nicht korrekt außen herum kommen, weil sie dafür zu groß sind. Einige Busse vielleicht, lange Lkw/Anhängerkombinationen, Traktoren mit zwei Anhängern usw...
Probleme:
Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung bezieht sich nur auf die Kreisverkehre mit dem neuen Schild. Für frühere Varianten des Kreisverkehrs ohne Kreisverkehr-Schild legt man sich damit aber nicht fest. Somit ist es auch nicht geklärt, ob an so einem nennen wir ihn »altmodischen Kreisverkehr« - vor der Einfahrt blinken muss (so sah man das vor einiger Zeit rein offiziell noch). Es dürfte sich aber durchsetzen, dass man sich beim Blinken genau so verhält wie es jetzt für die neuen Kreisverkehre geregelt wurde, weil es einfach sinnvoller und sicherer ist. Das Beste wird sein, man fragt einfach seinen Fahrlehrer, denn der dürfte sich in seinem Einzugsbereich auskennen und weiß auch, ob es gewisse »Absprachen« mit den Prüfern gibt. Solche Regelungen zwischen der

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Weniger Lärm mit Flüsterreifen
Beim Kauf neuer Reifen sollten Autobesitzer aus Umweltgründen zu so genannten Flüsterreifen greifen. Die mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" gekennzeichneten Reifen erzeugen nur halb so viel Lärm wie andere Modelle, teilt der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) in Berlin mit: Je gröber das Profil eines Reifens, desto geräuschvoller ist er. Wer umweltfreundliche Reifen kauft, kann nach Angaben des BUND außerdem bis zu fünf Prozent Kraftstoff einsparen. Verkehrslärm wird dem BUND zufolge zu einem großen Teil nicht durch die Motoren, sondern durch die Abrollgeräusche der Reifen verursacht. Fast jeder fünfte Bundesbürger wohnt zudem an einer verkehrsreichen Straße. Medizinische Studien haben darüber hinaus den Zusammenhang von Lärmbelastungen und Herz- und Kreislauferkrankungen nachgewiesen, so der BUND.

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Bei Nebel sofort den Fuß vom Gas!
Jedes Jahr um diese Zeit dasselbe Spiel: Das Laub fällt, es wird kühl und erste Nebelschwaden stellen sich ein. Für die Verkehrsteilnehmer ist es jedoch ein Naturereignis, das mangelnden "Durchblick" zur Folge hat, und das kann fatale Folgen haben. Nach Angaben der Experten der Allianz Versicherung ist zu geringer Sicherheitsabstand bei oft zu hohem Tempo die Hauptursache für Unfälle im Nebel. Deshalb gilt die Faustregel: Fuß vom Gas und Abstand halten. Dabei bieten die Leitpfosten, die auf Autobahnen und Bundesstraßen stehen, eine gute Orientierungshilfe. Als Faustregel gilt: Ist nur ein Pfosten im Blickfeld, darf man Tempo 50 nicht überschreiten. Darüber hinaus sollte man unbedingt das Abblendlicht oder falls vorhanden auch Nebelscheinwerfer einschalten. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel verwendet werden, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Ist die Sichtweite größer oder wird die grelle Leuchte zum Beispiel bei Regen eingeschaltet, könnten nachfolgende Fahrer geblendet werden.

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Änderungen im Straßenverkehr ab 2004

Einige Fahranfänger wird es freuen, der Großteil der Bevölkerung lehnt den Führerschein ab 17 strikt ab. In mehreren Bundesländern beginnt trotzdem im Jahr 2004 ein umfangreicher Modellversuch. Hier können bereits 17jährige in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. Andere Bundesländer setzen auf die zweistufige Ausbildung. Fahranfänger, die bereits einen Führerschein besitzen, können ihre Probezeit um die Hälfte verkürzen. Voraussetzung ist, dass sie freiwillig eine zweite Ausbildungsstufe mit Teilnahme an einem Sicherheitstrainings absolvieren.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann meist ein Lied davon singen. Bisher betrug die maximale Länge eines verhängten Fahrverbots drei Monate. Ab Januar 2004 kann das Gericht Fahrverbote bis zu einer Länge von sechs Monaten verhängen. Wer zukünftig während der Fahrt telefonierend am Steuer erwischt wird, muss ein erhöhtes Bußgeld von 40 statt 30 Euro zahlen. Radfahrer zahlen 25 Euro. In Reisebussen herrscht ebenfalls Anschnallpflicht: Wer ohne Gurt erwischt wird, muss ebenfalls 30 Euro zahlen. Die Kontrolle dürfte sich für die Polizei jedoch als schwierig darstellen. Neu ist die Führerscheinklasse “S”. Sie ermächtigt zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen (sog. Quads) bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

Zeitpunkt für eine Einragung in die Flensburger Verkehrssünderkartei ist zukünftig nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Tatzeitpunkt. Möglich macht dies das Justizmodernisierungsgesetz. So sollen die Verschleppung von Verfahren verhindert werden. Die neuen Parkautomaten bekommen eine Kurzzeit-Parktaste. Sie ermöglicht das kostenfreie Parken in der ersten halben Stunde.

Die Pendlerpauschale reduziert sich am Anfang 2004 auf 30 Cent je Kilometer. Zusätzliche Gelder verspricht sich das Verkehrsministerium von der mehrfach verschobenen Einführung der LKW-Maut. Sie soll spätestens zur Jahresmitte auf den deutschen Autobahnen eingeführt werden. Ende des Jahres wird es eine neue KFZ- Steuereinstufung geben. Die aktuelle Steuergesetzgebung reicht allein bis zum  2005. Die Einführung der viel diskutierten Schadstoffklasse Euro 5 steht hier unter anderem bevor. Veränderungen sind ebenfalls geplant bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kleintransportern, die heute zum Teil bis 180 km/h fahren können. Ende des Frühjahres wird eine Kommission hierzu Vorschläge vorlegen. Ein Tempolimit ist wahrscheinlich.

Haben auch Sie in diesen Tagen eine Mitteilung über eine Beitragserhöhung in der Kfz-Versicherung erhalten? Dann handeln Sie jetzt! Bis zu vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können schon ab 01.01.2004 kräftig sparen.

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Falsches Blinken vor einer Einmündung kann zur Alleinschuld des Blinkenden führen, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird. Andere Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf vertrauen können, dass blinkende Autofahrer tatsächlich abbiegen.
AZ: 5C 710/01 AG Herborn

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Bahnübergänge sollten im Winter besonders vorsichtig befahren werden. Für einen Zusammenstoß mit einem Zug können Autofahrer sonst mitverantwortlich gemacht werden, so das Oberlandesgericht München. Gerade bei starkem Schneefall müssten Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass Ampeln und Warnzeichen zugeschneit sein können. In dem Fall hatte eine Autofahrerin die zugewehte Warnblinkanlage übersehen und war von den Schranken eingeschlossen worden. Ein Zug erfasste ihren Wagen, die Fahrerin wurde schwer verletzt.
Ihre Klage auf Schadenersatz hatte jedoch nur bedingt Erfolg: Die Klägerin muss 70 Prozent ihres Schadens selbst tragen, da sie sich bei dem Schneetreiben dem Übergang nur sehr langsam hätte nähern dürfen, um auf das Senken der Schranke noch reagieren zu können, so die Richter. Die Bahn hat die übrigen 30 Prozent zu tragen, da sie automatisch für die Betriebsgefahr ihrer Züge haftet
(OLG München, Az: 10 U 1721/98).

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Ein Autofahrer macht sich der Nötigung schuldig, wenn er sein Tempo ohne Verkehrsbedingten Grund massiv vermindert. Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgericht in München, das veröffentlicht wurde, ist der Tatbestand nicht nur dann erfüllt, wenn ein Fahrer den Nachfolgenden zur Vollbremsung zwingt. Es reiche schon aus, wenn er den Fahrer im Auto dahinter durch eine “massive” Verminderung seines Tempos zu einer “unangemessen niedrigen Geschwindigkeit veranlasse, ohne dass der Betroffene ausweichen oder überholen könne, entschied das Landesgericht ( Az: 1 St RR 57/01

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Beim Einfädeln auf eine zweibahnig ausgebaute Straße gehört Imponiergehabe immer häufiger zur Unfallursache. Eine wachsende Zahl von Autofahrern scheint sich auf der rechten Spur selbst für Sekunden nicht wohl zu fühlen. Das sofortige Ausscheren auf die Überholspur aber kann teuer werden. Das gilt selbst dann, wenn auf der Schnellstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgegeben ist.
Diese Auffassung haben jetzt auch die Richter am Oberlandesgericht Köln vertreten. Bei dem zu beurteilenden Fall hatte sich ein Autofahrer sofort nach dem Auffahren auf den linken Fahrstreifen begeben. Es kam zum Unfall. Die Argumente des Einscherenden, er habe die Situation des von hinten Herannahenden wegen dessen hoher Geschwindigkeit nicht richtig beurteilen können, traf nur teilweise auf offene Ohren.
Die Richter stellten klar heraus, dass ihm eine erhebliche Mithaftung anzulasten ist. Die deutlich zu schnelle Fahrt des Unfallbeteiligten ließen die Richter nicht als Entschuldigung gelten. Ohne sein eigenes Verhalten wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Die Folge: Der Einbiegende erhielt eine Haftungsquote von immerhin 30 Prozent des Unfallschadens zugewiesen.
(OLG Köln, Az: 16 U 3/00)

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Bei Unfällen mit Kindern legen die Gerichte immer wieder sehr hohe Maßstäbe an das Verhalten von Autofahrern. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. In dem Fall hatte ein siebenjähriges Kind ohne ersichtlichen Grund plötzlich die Straße betreten. Eine mit 50 km/h herannahende Autofahrerin konnte nicht mehr bremsen - es kam zu einem Unfall. Bei den Schmerzensgeldansprüchen stellten sich die Richter voll auf die Seite des Opfers. Die Einwendungen der Fahrerin es seien 50 km/h erlaubt gewesen und das Kind habe sich sehr unvorsichtig verhalten, fanden bei ihnen kein Verständnis:
Allein das Auftauchen der Schülerin am Straßenrand hätte die Beschuldigte veranlassen müssen, sofort den "Fuß vom Gas" zu nehmen. Begründung des Gerichts: Ein Autofahrer muss beim Auftauchen von Kindern das "größtmögliche Maß an Sorgfalt" an den Tag legen. Bereits ein leichtes Abbremsen hätte den Unfall und seine Folgen verhindert, so ein Sachverständiger
 (OLG Frankfurt, Az: DAR 2001, 217).

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Wer trotz einer durchgezogenen Linie in der Straßenmitte einen Überholvorgang fortsetzt und sich mit zu geringem Sicherheitsabstand vor den überholten Auto wieder einreiht, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, berichtet die Kölner Fachzeitschrift "OLG- Report". Grundsätzlich haftet bei Verkehrsunfällen zwar der Auffahrende, da die Gerichte hier regelmäßig vermuten, dass der Fahrer unaufmerksam war. Im verhandelten Fall hatte das überholende Fahrzeug allerdings unmittelbar nach Beendigung des Überholvorganges eine Vollbremsung eingeleitet, weil auf der rechten Fahrspur ein weiteres Fahrzeug stand. Erreicht ein Kraftfahrer während des Überholvorgangs eine durchgezogene Linie, so muss er dem Urteil der Richter zufolge abbrechen. Der Auffahrende selbst haftet dann nur mit einer Quote von 20 Prozent
(OLG Naumburg, Az: 9 U 86/99).

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Gerade im Winter ist gutes Sehen und gesehen werden im Straßenverkehr wichtig. Oft allerdings sind die Scheinwerfer falsch eingestellt, Schmutz auf Scheinwerfergläsern und verkratzte Windschutzscheiben verschlechtern die Sehbedingungen zusätzlich, warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD) in  Frankfurt. Die Folge ist Streulicht, das den ohnehin schwachen Kontrast reduziert, so dass Hindernisse nicht rechtzeitig erkannt werden können. Daher ist gerade auf saubere Scheinwerfer zu achten, verkratzte Windschutzscheiben sind rechtzeitig auszutauschen. Wichtig ist es laut AvD, niemals in die Lampen entgegen kommender Fahrzeuge schauen, sondern den Blick auf den rechten Fahrbahnrand zu richten. Aufmerksamkeit ist zudem besonders bei dunkel gekleideten Radfahrern oder Fußgängern geboten. Blendung ist auch deshalb so gefährlich, weil sie nachwirkt und der Fahrer das Gefühl hat, in ein "schwarzes Loch" Hineinzufahren. Tests haben nach Angaben des Automobilclubs ergeben, dass ein so geblendeter Fahrer bei 50 km/h in drei Sekunden etwa 42 Meter "blind" weiter fährt, bei 100 km/h sind es mehr als 83 Meter.

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Ein um zehn Prozent höherer Luftdruck im Reifen kann nie schaden, wohl aber ein zu niedriger. Darauf weist der TÜV hin. Demnach hat der Reifen bei zu niedrigem Druck in der Mitte der Lauffläche keinen Bodenkontakt mehr. Daher kommt es in den so genannten Schultern der Reifen zu erhöhtem Abrieb mit der Folge, dass sich das Gummi stark erhitzt, der Bremsweg verlängert und sich die Lebensdauer des Reifens reduziert. Zu hoher Luftdruck führt dagegen dazu, dass der Reifen nur in der Mitte der Lauffläche auf der Fahrbahn aufliegt. Dadurch sinkt die Kurvenstabilität, und der Fahrkomfort verschlechtert sich. Allerdings kann der Luftdruck zur Senkung des Benzinverbrauchs gegenüber den Herstellerangaben um rund 0,2 bar erhöht werden. Nach Empfehlung des TÜV sollte der Luftdruck alle 14 Tage oder bei jedem Tankstopp kontrolliert werden, und zwar am kalten Reifen. Autofahrer können im Rahmen der Aktion "Reifen Check" den ganzen Mai über den Zustand der Reifen in zahlreichen Werkstätten und beim TÜV kostenlos überprüfen lassen.

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Um sich ein Bußgeld zu ersparen, sollten Autobesitzer rechtzeitig an die Hauptuntersuchung denken. In welchem Jahr es wieder soweit ist, verrät schon die Farbe der Prüfplakette. Darauf weist der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim hin. Wer eine grüne Plakette besitzt, sollte sein Fahrzeug längst zur Untersuchung gebracht haben - denn die Prüfplakette ist bereits seit Ende vergangenen Jahres ungültig. Für Wagen mit orangefarbenem Siegel wird die technische Prüfung und eine eventuelle Abgaskontrolle im Laufe dieses Jahres fällig. Damit der Prüfungstermin nicht versäumt wird, rät der ARCD, ihn schon einmal im Kalender vorzumerken. Wer ihn verpasst, muss damit rechnen, dass der Gültigkeitszeitraum der Plakette zurück datiert wird. Außerdem droht ein Verwarnungsgeld: Wer den richtigen Zeitpunkt um mehr als acht Monate verstreichen lässt, muss mindestens 80 DM Bußgeld zahlen und erhält zudem zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünder-Kartei.

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Läuft der Motor des Autos im Stopp- and- Go- Verkehr zu mehr als 50 Prozent im Leerlauf, während zahlreiche Nebenaggregate eingeschaltet sind, reicht der Ladestrom oftmals nicht aus - die Autobatterie kann "streiken". Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt hin. Dann nämlich versorgt die Lichtmaschine im Auto bei niedrigen Motor- Drehzahlen nur die wichtigsten Stromverbraucher. Strom steht im Auto nicht endlos zur Verfügung. Auch aus Gründen der Kraftstoffersparnis empfiehlt der AvD, etwa eine Sitzheizung und die heizbare Heckscheibe abzuschalten, sobald das Innere des Fahrzeuges durch die Heizung warm genug ist. Das Gebläse sollte, sobald die Scheiben frei sind, maximal auf Stufe Eins laufen. Die Klimaanlage muss im Winter überhaupt nicht benutzt werden.

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Autofahrer sollten mindestens einmal im Jahr die Wischblätter ihrer Scheibenwischer austauschen. Oft fällt den Fahrern der allmähliche Verschleiß gar nicht auf, da sie sich an den Schmierfilm auf der Frontscheibe gewöhnt hätten, warnt die Deutsche Verkehrswacht (DVW). Zudem sollten die Wischblätter bei jeder Wagenwäsche gereinigt werden. Um den Durchblick zu bewahren, muss der DVW zufolge die Frontscheibe regelmäßig von außen und innen gesäubert werden. Nach einer Wagenwäsche mit Wachspflege müsse die Wachsschicht auf der Scheibe entfernt werden. Gerade bei Rauchern setze sich auch an der Innenseite schnell ein Schmierfilm fest. Zerkratzte Frontscheiben sollten ausgetauscht werden, da sie bei Nachtfahrten ein störendes Streulicht erzeugen. Wagen mit kritischen Werten seien meistens zehn bis zwölf Jahre alt. In jedem Fall ersetzt werden müsse die Scheibe, wenn ein Riss oder ein Loch im Sichtfeld vorhanden sei, so die Verkehrswacht.

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ADAC-Broschüre entlarvt alle "Schluckspechte"
Ob das neue Auto ein "Schluckspecht" oder ein Spritsparer ist, können Käufer jetzt mit Hilfe einer neuen ADAC-Broschüre ermitteln: In dem Ratgeber "Kraftstoffverbrauch im Vergleich" sind alle umweltrelevanten Daten der 400 wichtigsten Automodelle in Deutschland zusammengestellt worden, so der Automobilclub in München. Autofahrer können bei der Kaufentscheidung auf einen Blick die Vergleichswerte aller in Frage kommenden Modelle sowie die jeweilige Schadstoffklasse ersehen, so der ADAC. Die Pkw sind auch in so genannte Energieklassen eingeteilt. Diese sind abhängig vom Kraftstoffverbrauch und vom Kohlendioxid-Ausstoß (CO2 ).
Ähnlich wie etwa bei Kühlschränken können die Autofahrer anhand der Buchstaben A bis G sehen, wie das Fahrzeug in Sachen CO2 -Emission zu bewerten ist. Die Broschüre ist kostenlos in allen ADAC-Geschäftsstellen erhältlich. Unter der Adresse "www.adac.de" ist sie auch im Internet verfügbar, wo sie ständig erweitert wird.

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Auch ohne Schnee, sind Sommerreifen bei Kälte nicht sicher. Sommerreifen können bereits bei niedrigen Plustemperaturen die Sicherheit von Autofahrern gefährden. So werde die Gummimischung schon bei plus sieben Grad hart und verliere die Fähigkeit, Brems- und Antriebskräfte ausreichend zu übertragen. Darauf weist der Automobilclub Kraftfahrer- Schutz in München hin. Auch wenn kein Schnee liege, sollten Autofahrer daher bereits jetzt zu Beginn der kühlen Jahreszeit Winterreifen montieren.

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Gurtmuffel sind tödliche Gefahr für die Mitfahrer Wer sich auf dem Rücksitz nicht anschnallt, stellt bei einem Unfall ein tödliches Risiko für Fahrer und Beifahrer dar. Das berichtet die "Ärzte Zeitung" unter Berufung auf eine japanische Studie. Demnach könnten rund 80 Prozent derjenigen, die auf den Vordersitzen trotz angelegter Sicherheitsgurte starben, noch leben, wenn die Mitfahrer auf dem Rücksitz ebenfalls Gurte angelegt hätten. Gegenstände und Personen, die im Fahrzeug nicht gesichert sind, werden bei einem Aufprall mit Wucht nach vorne katapultiert. Daher sollten sich alle Autoinsassen wenigstens der Gesundheit der Mitfahrer zuliebe angurten, so die Zeitung.

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Auch mit dem Euro lässt sich das Profil der Reifen prüfen Wer das Profil eines Autoreifens prüfen wollte, konnte dies bislang recht einfach mit der Eine-Mark-Münze machen: Wenn die Jahreszahl auf dem Geldstück ganz "verschluckt" wurde, waren noch mindestens vier Millimeter Profiltiefe vorhanden. Doch nicht nur die alte Mark, sondern auch die neue Währung eignet sich zum Profilmessen, so der Auto Club Europa (ACE). Demnach hat ein Test mit einer Ein-Euro-Münze folgende Grundregel ergeben: Wird die goldfarbene Umrandung des Münzstücks nur knapp vom Gummiprofil verdeckt, ist die Vier-Millimeter-Grenze längst unterschritten. Dann empfiehlt es sich dringend, die Reifen zu wechseln.

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Autofahrer sollten ein Gurtmesser und einen Nothammer griffbereit im Wagen haben. Das rät der Automobilclub von Deutschland (AvD): Fahrer, die bei Unfällen in einen See oder Fluss stürzen, können sich damit schneller befreien. Wichtig sei es, in solchen Situationen trotz aller Angst einen kühlen Kopf zu bewahren, so der AvD. Der Wagen gehe nicht sofort unter, sondern es bleibe genug Zeit, die Fenster herunterzukurbeln. Auch elektrisch betätigte Fenster können dem AvD zufolge noch im Wasser herunter gelassen werden. Versagt dieses Mittel, bleibt der Griff zum Nothammer. Die Windschutzscheibe ist für einen Ausstieg jedoch der falsche Weg, da sich das Sicherheitsglas nicht zerstören lässt.

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Fahrer von Pick- up Fahrzeugen mit Doppelkabine können sich über ein Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg freuen: Demnach sind derartige Gefährte nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern steuersparend als Lkw nach dem Gewicht zu besteuern. In einem Fall lag die Kfz- Steuer mit 160 € deutlich unter dem ursprünglichem Satz von 818 €. Dem Gericht zufolge kommt eine Einstufung von Pick- up Fahrzeugen mit Doppelkabine als Pkw schon aufgrund ihrer Lkw typischen Konstruktion nicht in Frage. Diese ergebe sich unter anderem aus Blattfederung, größeren Reifen, höherem Geräuschpegel, geringerer Bremsleistung und höhere Zuladung
( FG Nürnberg, AZ VI 23/1999 )

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Voller Ersatz nach Unfall nur noch mit Werkstattrechnung Der volle Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall soll bald nur noch dann gezahlt werden, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Auto/Straßenverkehr" bekommen Versicherungen künftig das Recht eingeräumt, von der durch einen Gutachter festgestellten Schadenssumme die Mehrwertsteuer (16 Prozent) abzuziehen. Bisher können Autofahrer nach einem Gutachten die volle Schadenssumme kassieren und danach entscheiden, ob sie den Schaden beheben lassen oder nicht. Die neue Regelung soll Ende des Jahres in Kraft treten.

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Autoversicherung: Wechsel bis 30.11. Möglich wie fast jedes Jahr müssen Autofahrer auch ab Anfang 2002 für ihre Autoversicherung wieder tiefer in die Tasche greifen. Von den Preiserhöhungen, die je nach Versicherer mehr oder weniger deutlich ausfallen, sind zunächst all jene betroffen, die als Fahranfänger einen Wagen neu anmelden. Das gleiche gilt für ältere Fahrzeuglenker, die sich ein neues Fahrzeug kaufen. Einige Autoversicherer werden auch bereits bestehende Verträge überprüfen und die Prämien erhöhen. Damit müssen sie allerdings sehr vorsichtig sein. Denn schon bei der kleinsten Anhebung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Und zwar immer dann, wenn sich der Umfang des Versicherungsschutzes gleichzeitig nicht erhöht. Das lässt sich leicht überprüfen. Die Versicherer müssen nämlich den so genannten Vergleichsbeitrag mitteilen. Ist der günstiger als die neue Kfz- Versicherungsprämie, kann der Autofahrer den Vertrag kündigen und sich eine andere, preiswertere Gesellschaft suchen. Zumindest bei der Kfz-Haftpflicht spielt der Preis die ausschlaggebende Rolle, nicht Service oder Kulanz, was einem teurere Versicherer oft versprechen. Denn in der Haftpflicht ist der Geschädigte, der unter Umständen etwas länger auf sein Geld warten muss, immer ein Fremder. Nur in der Kasko gibt es wirklich Unterschiede. Wegen der vielen  Rabattkriterien kann man heute keinen Versicherer als "allgemein teuer" oder als "Billiganbieter" bezeichnen. Es kommt immer auf die individuellen Hintergründe an. Rabatte erhalten Garagennutzer und Hausbesitzer, Bahncard- Inhaber, Wenigfahrer, Frauen, Beamte usw., usw. Deswegen versichert man unter Umständen sein Fahrzeug preiswerter bei einer eigentlich teuren Service-Versicherung wie Allianz oder Mannheimer, während Direktversicherer wie DA Allgemeine oder Ontos im Einzelfall mehr Prämie verlangen. Niemand kann mehr als hundert Versicherer anrufen, um herauszufinden, wo sein Fahrzeug am günstigsten versichert ist. Wer sich dennoch nicht geschlagen gibt, wendet sich an einen unabhängigen Versicherungsmakler. Die meisten können mit Computerhilfe eine Auswahl treffen. Den gleichen Service bieten Wirtschaftsmagazine und die Zeitschriften "Test" und "Finanztest" der Stiftung Warentest. Deren Computertests kosten zwischen 12 und 20 €. Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Computertest in Zusammenarbeit mit Einsurance an, mit dessen Hilfe Sie prüfen können, ob Sie teuer oder günstig versichert sind. Der Internet- Versicherungsmarktplatz Einsurance.de garantiert dem Verbraucher sogar, durch den kostenlosen Vergleich im Internet oder per Fax-Abruf eine günstigere Autoversicherung zu finden als die, die er aktuell hat. Ansonsten erhält der  Verbraucher ein Jahr lang den Differenzbetrag zwischen seiner bestehenden und der Versicherung im Vergleich ausbezahlt. Von dieser Aktion kann der Verbraucher auch profitieren, ohne eine neue Autoversicherung abschließen zu müssen. Als Nachweis genügt die Einsendung der Kopien des Versicherungsscheins, der Beitragsabrechnung sowie des Angebots von www.Einsurance.de mit Kundennummer und Ergebnisliste.
INFO
Mehr Informationen zu diesem Thema - einschließlich eines zweiseitigen Test- Fragebogen - gibt es unter der Fax- Abrufnummer 01 90/ 76 66 16 14 (1 Minute 1,20 €): Das Fax-Gerät auf "Polling" oder "Sendeabruf" stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Alle neueren Geräte haben diese Funktion.

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Karlsruhe (dpa). Verkaufsangebote in einer Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande kommen, so die Begründung. Damit gab der BGH einem 30- jährigen Mann Recht, der über das Hamburger Internetauktionshaus ricardo.de einen neuen, nach Verkaufsliste
28500 € teuren VW Passat zum Schnäppchenpreis von 13000 € ersteigert hatte. Der Verkäufer, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach Erteilung des Zuschlags den Wagen nur für 19500 € verkaufen.
(Aktenzeichen: VIII ZR 13/01 vom 7. November 2001).

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Stoßen zwei Autos auf einem Supermarkt- Parkplatz zusammen, müssen sich die Beteiligten den Schaden meist teilen. Grund dafür ist die gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, der alle Nutzer eines derartigen Parkplatzes unterliegen, so ein Urteil des Amtsgerichts Stadtroda. Im verhandelten Fall waren zwei Autofahrer rückwärts aus ihren Parklücken gerollt und mit den Heckpartien ihrer Wagen zusammengeprallt. Strittig war, ob einer der beiden zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden hatte. Außerdem musste geklärt werden, ob dem anderen Fahrer durch einen Abstellplatz für Einkaufswagen die Sicht genommen worden sein könnte. Die Beweisaufnahme ergab weder für die eine noch für die andere Seite ein schlüssiges Ergebnis. Das Gericht hielt sich deshalb an den Halbe-Halbe-Grundsatz: "So weit keine weiteren, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind, ist regelmäßig von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen." (AG Stadtroda, Az: 2 C 835/00).

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Navigation zum freien Parkplatz
BMW präsentiert ein neues Parkleitsystem im Internet Der Traum aller Autofahrer bei Fahrten am Samstagvormittag in die Innenstadt ist es, auf Anhieb einen Parkplatz zu finden. Dieser Traum geht jetzt in Erfüllung: Ein Navigationssystem soll den Autofahrer direkt bis zu einem freien Parkplatz leiten. Mit dem neuen Internet-Service von BMW können unter "www.parkinfo.com" Parkplätze in ganz Deutschland zielsicher angesteuert oder reserviert werden. Der Service, der bereits jetzt schon im Internet abrufbar ist, soll den Parksuchverkehr in den Innenstädten drastisch reduzieren. Studien belegen, dass der Parksuchverkehr im Innenstadtbereich rund 20 Prozent des Verkehrsaufkommens ausmacht. "In Spitzenzeiten steigt dieser Anteil sogar bis auf 92 Prozent", weiß Detlef Frank, Leiter Wissenschafts- und Verkehrspolitik der BMW Group, zu berichten. Wo sich freie Parkplätze befinden und wie diese zu erreichen sind, zeigt BMW mit seinem neuen Internet- Park servile auf. "Derzeit sind die Daten aus 35 deutschen Städten und 15 Flughäfen in diesem Programm gespeichert", erklärte Frank während der Präsentation des neuen Systems in Berlin. Dies umfasst rund 1300 Parkeinrichtungen mit 350 000 Stellplätzen. "Bis Jahresende wollen wir alle Städte über 100 000 Einwohner erfasst haben", verspricht Frank. Auch die Öffnungszeiten, Durchfahrtshöhen, Anzahl der Plätze oder Zahlungsmöglichkeiten kann der Suchende per Mausklick erfahren. Um die Daten auch unterwegs zu nutzen, lassen sie sich auf einen so genannten Personal Digital Assistent (PDA) herunterladen oder ab Oktober auch per SMS über das Handy abfragen. Die Such-Kriterien können dabei nach Belieben ausgewählt werden. So sind auf "www.parkinfo.com" nicht nur die jeweiligen Parkplätze aufgelistet, sondern man kann sich die Parkhäuser in der Nähe bestimmter Sehenswürdigkeiten anzeigen lassen oder auch die preiswerteste Parkmöglichkeit abfragen. Denn auch Straßenrand- Parkvarianten sind in der Datenbank enthalten. Ein Stadtplan-Ausschnitt, auf dem das Parkhaus oder der Stellplatz eingezeichnet ist, gehört ebenso zum Service wie ein Originalbild von der Parkeinfahrt zur besseren Orientierung. Besonders interessant ist dieser Online- Service für Städte ohne Parkleitsystem wie beispielsweise Berlin. Dass solche Systeme durchaus wirtschaftlich sind, beweist Köln. Hier, wo seit 1990 ein gut funktionierendes Parkleitsystem existiert, konnte der Parksuchverkehr um 25 Prozent eingeschränkt werden. In Sachen Parkmanagement ist Köln anderen deutschen Städten schon einen Schritt voraus. Ab Herbst ist es sogar möglich, sich einen Parkplatz per Internet und Handy reservieren zu lassen. In diesen Genuss kommen auch alle BMW- Fahrer mit Navigationssystem. Ab kommendem Jahr können sie sich durch die Vernetzung von BMW Online und "www.parkinfo.com" direkt zu ihrem Parkplatz leiten lassen.

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Geländewagen: Japaner im Wert am stabilsten Der Mitsubishi Pajero ist der wertbeständigste Geländewagen. Dies ergibt eine Übersicht von Schwacke. Mit 74 Prozent vom Neupreis nach einem Jahr liegt der Pajero nach Angaben von Mitsubishi auf Platz eins vor dem Nissan Patrol und dem Toyota Landcruiser. Opel Frontera und Range Rover folgen erst auf den Plätzen vier und fünf. Untersucht wurde die Wertbeständigkeit der Modellversionen mit langer Karosserie und Dieselmotoren.

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Neue Epoche im Gebrauchtwagenhandel: Gewährleistungsrecht stärkt Verbraucher Europäisches Gesetz gilt jedoch nur zwischen gewerblichem Verkäufer und Privat. Am 1. Januar 2002 begann im Gebrauchtwagenkauf eine neue Zeitrechnung: An diesem Tag trat die Europäische Verbrauchsgüter-Richtlinie in Kraft, die dem Kunden deutlich mehr Schutz gewährt, wenn er beim Händler ein gebrauchtes Fahrzeug kauft. Die lange Zeit übliche Klausel "Unter Ausschluss jeder Gewährleistung ist jetzt entfallen, erläutern die Sachverständigen von Dekra: Ein Gewährleistungsausschluss ist künftig nicht mehr zulässig, und zwar unabhängig von Alter und Laufleistung des Gebrauchtwagens. Wichtig: Dies gilt nur für Geschäfte eines gewerblichen Verkäufers mit Privat. Beim Autoverkauf von Privat zu Privat dagegen bleibt es beim Gewährleistungsausschluss. Für den Händler gilt indessen eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr - allerdings mit einer wesentlichen Einschränkung: Der Händler haftet nur dann, wenn das Auto nicht "vertragsgemäß" ist, das heißt, wenn es anders beschaffen ist als beim Kauf vereinbart. Zum Beispiel: Ist im Kaufvertrag eine Undichtigkeit am Motor vermerkt, kann der Käufer dies nicht nach dem Kauf beanstanden. Das könnte er nur dann, wenn der Mangel beim Verkauf bestand, aber unerwähnt blieb. Mangel ist somit nicht gleich Mangel. Ein weiteres Novum ist die so genannte "Beweis- Lastumkehr". Wird innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel festgestellt, muss nicht mehr wie bisher der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Verkauf vorlag. Vielmehr ist nun der Verkäufer des Gebrauchtwagens verpflichtet, zu beweisen, dass es den Mangel beim Verkauf noch nicht gab, erläutert Joachim Otting, Direktor Gutachtenwesen der Dekra Automobil GmbH. Vertragsauflösung oder Schadenersatz Zukünftig wird der Käufer vom Verkäufer zunächst nur die Beseitigung eines Mangels verlangen können. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, unverhältnismäßig, oder die Nachbesserung gelingt nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern letztendlich auch vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz verlangen. Die meisten Automobilhändler werden die von ihnen angebotenen Gebrauchtwagen künftig mit einer einjährigen Gebrauchtwagen-Garantie ausstatten und damit in der Regel sogar mehr abdecken als der Gesetzgeber vorschreibt. Häufig wird der Kaufinteressent auf Autos das Dekra- Siegel für Gebrauchtwagen entdecken. Es bescheinigt dem Fahrzeug, dass es von einem neutralen Sachverständigen geprüft wurde und den hohen Qualitätsanforderungen der Experten entspricht. Fachleute erwarten, dass der Kunde wegen der umfassenden Garantieleistungen und daraus resultierender guter Qualität der Fahrzeuge künftig wieder verstärkt beim Automobilhandel kaufen wird, gibt doch der private Autoverkäufer weder eine Gewährleistung noch eine Garantie. Händler haftet für Verbrauchsangabe Und noch eine Neuerung bringt die Richtlinie: Künftig haftet der Händler sogar für Werbeaussagen des Herstellers. Allerdings, so betont Joachim Otting, betreffe dies nur konkrete Eigenschaften des Autos, wie etwa den Kraftstoffverbrauch von drei Litern. Keinesfalls gehe es um originelle Werbegags, wie jener, der vor Jahren zeigte, wie ein Allradgetriebenes Auto eine Sprungschanze hinauffährt.

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Kfz-Versicherung: Wildschäden weiter in der Teilkasko Die Kosten eines Wildunfalles werden auch künftig durch die Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Darauf macht der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim aufmerksam. Die Entscheidung markiere das Ende einer jahrelangen Diskussion der Kfz-Versicherungen, das Wildschaden-Risiko in den Zuständigkeitsbereich der Vollkasko zu verlegen. Um auch künftig gegen Wildunfälle versichert zu sein, hätten Kunden andernfalls von der Teilkasko- zur Vollkasko-Versicherung wechseln müssen. Die Folge wäre eine Erhöhung der Versicherungsprämie gewesen

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Ab Januar 2002, mehr Rechte für den Verbraucher beim Autokauf Autokäufer haben vom 1. Januar 2002 an erheblich mehr Rechte beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Ab dann können Autokäufer insbesondere im ersten halben Jahr nach dem Kauf von erheblich ausgeweiteten Gewährleistungsregeln profitieren, teilt der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) in Bonn mit. In diesen ersten sechs Monaten werde die Beweislast umgekehrt. Dies bedeutet, dass künftig der Händler nachweisen muss, dass ein aufgetretener Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Kann er das nicht, muss der Händler auch für Mängel am Fahrzeug einstehen. Weiter beinhaltet das neue Gewährleistungsrecht dem BVfK zufolge, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ab dem 1. Januar 2002 für Gebrauchtwagen grundsätzlich zwei Jahre beträgt. Ein Gewährleistungsausschluss sei nicht mehr zulässig, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, also ein privater Verbraucher bei einem Unternehmen kauft. Das gilt nicht für Käufe von Privat an Privat, von Unternehmen untereinander oder beim Kauf eines Unternehmens von einem Privaten - das betrifft vor allem die Inzahlungnahme von Fahrzeugen. Zudem hafte der gewerbliche Verkäufer für Werbeaussagen  des Herstellers. Die Folgen dieser Bestimmung - zum Beispiel ein Rücktritt vom Kauf - seien aber noch unklar, so der Händler-Verband.

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Bei einem Wildunfall, Schäden der Polizei melden Wild kreuzt besonders im Herbst die durch Wälder, Felder und Wiesen führenden Straßen. Die von Wildwechsel gefährdeten Streckenabschnitte sind mit dreieckigen Warnschildern mit dem Bild eines springenden Hirsches gekennzeichnet. Der Auto Club Europa (ACE) rät jetzt dringend, solche Hinweise zu beachten, das Tempo zu drosseln und besondere Aufmerksamkeit auf die Straßenränder zu lenken. Wenn es dennoch zum Wildunfall kommt, muss das Auto mit Warnblinker und Dreieck abgesichert und die Polizei alarmiert werden. Wegen latenter Tollwutgefahr sollte Wild nur mit Handschuhen berührt werden, so der ACE. Schäden am Auto lässt man sich vom Jagdpächter oder der Polizei schriftlich bestätigen. Schließlich muss der Schaden innerhalb von sieben Werktagen der Kaskoversicherung gemeldet werden. Überfahrene Tiere dürfen nicht als "Wildbraten" mitgenommen werden: Ein solches Delikt wird als Wilderei gewertet und bestraft.

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Das neue Schadenersatzrecht
Seit dem 1. August 2002 ist das neue Schadenersatzrecht in Kraft. Für Autofahrer bedeutet das, dass sie noch mehr als bisher Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen, da Schadenersatzforderungen auch dann auf sie zukommen können, wenn sie an einem Unfall keine Schuld tragen. Wesentliche Details betreffen die Absicherung von Mitfahrern, den Schutz von Kindern und die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Änderungen im Einzelnen: Das Alter der Haftungsgrenze für Kinder wird von sieben auf zehn Jahre erhöht; sie können also bis zu diesem Alter nicht für Unfälle haftbar gemacht werden. Das bedeutet bei einem Verkehrsunfall, dass entgegen dem eigentlichen Verursacherprinzip – der Autofahrer auch dann die Schuld trägt, wenn das Kind den Unfall verschuldet hat. Kinder unter elf Jahren, die bei einem Autounfall verletzt wurden, bekommen in Zukunft vollen Schadenersatz sowie Schmerzensgeld von der Kfz-Haftpflichtversicherung. Nachteil für Autofahrer: Auch durch Unfälle, an denen sie nach bisheriger Rechtsprechung schuldlos waren, verschlechtert sich ihr Schadenfreiheitsrabatt. Von der Verschärfung der sog. “Gefährdungshaftung” werden neben Kindern auch alle nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, Fußgänger, Radfahrer, Skater – profitieren. Bisher konnten verletzte Fußgänger und Radfahrer keine Ansprüche geltend machen, wenn dem Unfall ein “unabwendbares Ereignis” (der Autofahrer konnte den Unfall trotz fehlerlosen Verhaltens nicht verhindern) zugrunde lag, da für Scherzensgeldforderungen ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Jetzt haben nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auch in solchen Fällen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld. Einzige Ausnahme sind durch höhere Gewalt (Sturm, Hagel, Hochwasser) verursachte Unfälle. Die Haftungssummen wurden erhöht. Galten bisher für Personenschäden maximal 250.000 € Schadenersatz und 15.000 € Jahresrente, betragen die neuen Grenzbeträge 30.000 bzw. 36.000 Euro. Bei mehreren geschädigten Personen beträgt die Haftungshöchstgrenze drei Millionen Euro. Auch die Beträge bei Sachschäden wurden durch die Erhöhung von bisher 50.000 € auf 300.000 Euro den heutigen Verhältnissen angepasst. Mitfahrer sind jetzt besser vor Unfallfolgen geschützt. Bisher bekamen verletzte Mitfahrer nur dann ihre Schäden ersetzt, wenn einem Fahrer die Schuld am Unfall gegeben werden konnte. Bei unverschuldeten Unfällen (z.B. durch einen Reifenplatzer oder Bremsversagen) konnten keine Ansprüche durchgesetzt werden. Nach dem neuem Recht sind die Mitfahrer jetzt durch die Haftpflichtversicherung des Fahrers abgesichert. Mit dieser Änderung wird nach Ansicht von Verbraucherschützern die Insassen-Versicherung weitgehend überflüssig.  Schadenersatzzahlungen sollen sich mit In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes danach richten, ob eine Beseitigung des Schadens auch tatsächlich erfolgt (ist). Bisher war eine fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens möglich. Das heißt: Lässt man seinen Wagen preisgünstiger reparieren, als ein Sachverständiger geschätzt hat, wird auch nur dieser Betrag inklusive Mehrwertsteuer erstattet. Die Umsatzsteuer als Schadensbestandteil soll nur noch dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur auch tatsächlich anfällt.

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Durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes werden zum 01.04.2003 alle alten sog. Doppelkarten ungültig. Ab diesem Datum ist nur noch die neue sog. Einfachkarte gültig, die zugleich als Versicherungsbestätigung gilt.

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Käufer von Gebrauchtwagen werden durch die so genannte Beweislastumkehr geschützt, wenn das Auto kurz nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen bleibt. Dabei wird für die ersten sechs Monate nach dem Kauf automatisch vermutet, dass der Defekt «im Keim» bereits beim Erwerb vorgelegen hat, teilt der ADAC in München nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln mit (Az.: 22 U 88/03). Den konkreten Beweis dafür brauche der Käufer nicht erbringen. Vielmehr müsse der Verkäufer zunächst versuchen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Gelingt ihm das nicht, könne der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und das Geld zurückverlangen. Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge der Käufer eines zehn Jahre alten Porsche mit 122 000 Kilometern Laufleistung geklagt. Einen Tag nach der Fahrzeugübergabe und nach nur 700 gefahrenen Kilometern war er mit schwerem Motorschaden liegen geblieben. Er wollte daraufhin vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Verkäufer weigerte sich und berief sich auf die Beweislast. Diese wies das Gericht jedoch ihm zu. Es ging davon aus, dass der Mangel, der zum Schaden geführt hatte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestand. Da der Verkäufer das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschieden die Richter zu Gunsten des Käufers.

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Falsches Blinken vor einer Einmündung kann zur Alleinschuld des Blinkenden führen, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird. Andere Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf vertrauen können, dass blinkende Autofahrer tatsächlich abbiegen.
AZ: 5C 710/01 AG Herborn

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Falschparker die abgeschleppt wurden brauchen ihr Auto nicht auslösen, die Kosten müssen an den Staat weitergereicht werden, das Auto darf nicht zurückgehalten werden. Auftraggeber und Rechnungsempfänger sind grundsätzlich der Staat. Abschlepper dürfen nicht mit der Einziehung der Forderung beauftragt werden. Az: 20 U 34/98 OLG Düsseldorf

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Bremst ein Autofahrer ohne einen Verkehrsbedingten Grund massiv ab, um einen anderen Fahrer zu “erziehen, so kann dies als Nötigung gelten. Das geht aus einem Urteil des Bayrischen Obersten Landesgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltsverein ( DAV ) in Berlin hinweist. Allerdings liege eine Nötigung in solchen Fällen erst dann vor, wenn der Ausgebremste Fahrer in eine Zwangslage gelangt.

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Auch für eine Katze darf innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo ein Autofahrer zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen habe, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, befand das Landgericht Paderborn. Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin auf ihren Vordermann aufgefahren, der bei einer Ortsdurchfahrt wegen einer Katze abgebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zur Regulierung des Schadens in Höhe von 5000 €. Gerade in ländlich strukturierten Gegenden müsse man stets mit Haustieren rechnen, befand die 5. Zivilkammer. Die Versicherung hatte dagegen argumentiert, die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar
(LG Paderborn, Az: 5 S 181/00).

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Beim Einfädeln auf eine zweibahnig ausgebaute Straße gehört Imponiergehabe immer häufiger zur Unfallursache. Eine wachsende Zahl von Autofahrern scheint sich auf der rechten Spur selbst für Sekunden nicht wohl zu fühlen. Das sofortige Ausscheren auf die Überholspur aber kann teuer werden. Das gilt selbst dann, wenn auf der Schnellstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgegeben ist. Diese Auffassung haben jetzt auch die Richter am Oberlandesgericht Köln vertreten. Bei dem zu beurteilenden Fall hatte sich ein Autofahrer sofort nach dem Auffahren auf den linken Fahrstreifen begeben. Es kam zum Unfall. Die Argumente des Einscherenden, er habe die Situation des von hinten Herannahenden wegen dessen hoher Geschwindigkeit nicht richtig beurteilen können, traf nur teilweise auf offene Ohren. Die Richter stellten klar heraus, dass ihm eine erhebliche Mithaftung anzulasten ist. Die deutlich zu schnelle Fahrt des Unfallbeteiligten ließen die Richter nicht als Entschuldigung gelten. Ohne sein eigenes Verhalten wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Die Folge: Der Einbiegende erhielt eine Haftungsquote von immerhin 30 Prozent des Unfallschadens zugewiesen. (OLG Köln, Az: 16 U 3/00)

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Stoßen zwei Autos auf einem Supermarkt- Parkplatz zusammen, müssen sich die Beteiligten den Schaden meist teilen. Grund dafür ist die gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, der alle Nutzer eines derartigen Parkplatzes unterliegen, so ein Urteil des Amtsgerichts Stadtroda. Im verhandelten Fall waren zwei  Autofahrer rückwärts aus ihren Parklücken gerollt und mit den Heckpartien ihrer Wagen zusammengeprallt. Strittig war, ob einer der beiden zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden hatte. Außerdem musste geklärt werden, ob dem anderen Fahrer durch einen Abstellplatz für Einkaufswagen die Sicht genommen worden sein könnte. Die Beweisaufnahme ergab weder für die eine noch für die andere Seite ein schlüssiges Ergebnis. Das Gericht hielt sich deshalb an den Halbe-Halbe-Grundsatz: "So weit keine weiteren, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind, ist regelmäßig von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen." (AG Stadtroda, Az: 2 C 835/00).

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Sämtliche Fragen des Versicherers zum Schadensfall und zum Zustand des Autos müssen sorgfältig beantwortet werden. Sonst kann die Versicherung die Zahlung wegen der "Verletzung von Obliegenheiten" verweigern. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Die Richter haben dem Besitzer eines Audi zur Last gelegt, die Versicherung über Vorschäden an dem Fahrzeug nicht ausreichend informiert zu haben. Er hatte zwar den relativ unbedeutenden Austausch einer Windschutzscheibe angegeben, verschwieg aber, dass er den Wagen als Unfallfahrzeug erworben hatte. Der Betroffene könne die Frage kaum so verstanden haben, dass nur in seiner Besitzzeit entstandene Vorschäden gemeint seien, so die Richter. Daher sei davon auszugehen, dass er die Versicherung über den Wert des Fahrzeuges täuschen wollte. Denn ein Unfallfahrzeug sei erheblich weniger wert. Das sei dem Versicherten auch bewusst gewesen, da er selbst beim Erwerb des Fahrzeuges den Kaufpreis unter Hinweis auf die Vorschäden um mehr als 50 Prozent herunter gehandelt hatte. Durch diesen plumpen Versuch, an mehr Geld von der Versicherung zu kommen, hat er schließlich nicht nur den Versicherungsschutz verloren, sondern sich auch noch ein Strafverfahren eingehandelt (OLG Koblenz, Az: 10 U 102/99).

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Wer betrunken als Fußgänger einen Unfall erleidet, verliert seinen Anspruch aus der Unfall-Versicherung. Das hat das Landgericht Coburg jetzt entschieden: Der Anspruch gegen die eigene Unfallversicherung werde nicht nur bei Trunkenheit am Steuer gemindert, sondern auch wenn ein Fußgänger betrunken durch die Straßen gehe. Im konkreten Fall war ein Mann mit 2,22 Promille Alkohol im Blut nachts von einer Kneipe zu Fuß nach Hause gegangen. Auf dem Weg wurde der Mann von einem Auto angefahren und so schwer verletzt, dass er Invalide wurde. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme von rund 25.000 €. Zurecht - wie das Gericht befand: der Alkoholkonsum des Mannes habe den Unfall eindeutig mitverursacht (LG Coburg, Az: 13 O 611/00).

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Wer trotz einer durchgezogenen Linie in der Straßenmitte einen Überholvorgang fortsetzt und sich mit zu geringem Sicherheitsabstand vor den überholten Auto wieder einreiht, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, berichtet die Kölner Fachzeitschrift "OLG- Report". Grundsätzlich haftet bei Verkehrsunfällen zwar der Auffahrende, da die Gerichte hier regelmäßig vermuten, dass der Fahrer unaufmerksam war. Im verhandelten Fall hatte das überholende Fahrzeug allerdings unmittelbar nach Beendigung des Überholvorganges eine Vollbremsung eingeleitet, weil auf der rechten Fahrspur ein weiteres Fahrzeug stand. Erreicht ein Kraftfahrer während des Überholvorgangs eine durchgezogene Linie, so muss er dem Urteil der Richter zufolge abbrechen. Der Auffahrende selbst haftet dann nur mit einer Quote von 20 Prozent
(OLG Naumburg, Az: 9 U 86/99).

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In Ausnahmefällen kann auf die Verhängung eines fälligen Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes verzichtet werden. Allerdings muss der Entzug der Fahrerlaubnis für den betroffenen Autofahrer eine unverhältnismäßig große Härte darstellen. Dazu haben sich in jüngster Zeit eine Reihe von Richtern durchgerungen, so auch das Amtsgericht Usingen. Im entschiedenen Fall war der Autofahrer von einer stationären Messanlage geblitzt worden und sollte neben der Zahlung eines Bußgeldes für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Der betroffene Schreiner arbeitete jedoch als selbstständiger Unternehmer für einen Küchenhersteller. Er wurde in einem bestimmten Bezirk regelmäßig mit Montageaufträgen bedacht. Das Gericht sah die Gefahr, dass er mit dem Fahrverbot auf Dauer die Aufträge verlieren würde. Auch die Einstellung eines Aushilfsfahrers für vier Wochen wurde vom Gericht als nicht ohne weiteres machbar eingestuft. Das Gericht ließ aber keinen Zweifel daran, dass nicht jede Existenzgefährdung zwingend den Verzicht auf Fahrverbot nach sich ziehen kann
(AG Usingen, Az: 4 OWi 8 Js 88052.9/98)

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Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte sich zur Schadensregulierung auf Kosten des Unfallgegners einen Rechtsanwalt nehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur bei "extrem einfach gelagerten Fällen" (AG Düsseldorf, Az: 41 C 1819/00).

Wer auffährt ist in der Regel schuld. Er kann seine Verantwortung jedenfalls nicht dadurch die "Entschuldigung" entkräften, der Vorausfahrende habe zu kleine und zu schlecht erkennbare Bremslichter gehabt (AG Greiz, Az: 1 C 734/99).

Will ein Geschädigter sein vertrautes Auto erhalten, sind die Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn es sich praktisch um einen Totalschaden handelt und die Reparatur bis zu 30 Prozent mehr kostet, als das Auto vor dem Unfall wert war (OLG Oldenburg, Az: 11 U 92/99).

Beim Kauf einer neuen Brille für seine durch einen Verkehrsunfall beschädigte, muss sich der Geschädigte von der Versicherung des Unfallgegners keinen Abzug "neu für alt" gefallen lassen. Bei unverändertem  Sehvermögen unterliegen Brillen keinem Verschleiß und damit auch keiner Wertminderung (AG St. Wendel, Az: 4 C 98/00).

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Änderungen im Straßenverkehr ab 2004 Einige Fahranfänger wird es freuen, der Großteil der Bevölkerung lehnt den Führerschein ab 17 strikt ab. In mehreren Bundesländern beginnt trotzdem im Jahr 2004 ein umfangreicher Modellversuch. Hier können bereits 17jährige in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. Andere Bundesländer setzen auf die zweistufige Ausbildung. Fahranfänger, die bereits einen Führerschein besitzen, können ihre Probezeit um die Hälfte verkürzen. Voraussetzung ist, dass sie freiwillig eine zweite Ausbildungsstufe mit Teilnahme an einem Sicherheitstrainings absolvieren.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann meist ein Lied davon singen. Bisher betrug die maximale Länge eines verhängten Fahrverbots drei Monate. Ab Januar 2004 kann das Gericht Fahrverbote bis zu einer Länge von sechs Monaten verhängen. Wer zukünftig während der Fahrt telefonierend am Steuer erwischt wird, muss ein erhöhtes Bußgeld von 40 statt 30 Euro zahlen. Radfahrer zahlen 25 Euro. In Reisebussen herrscht ebenfalls Anschnallpflicht: Wer ohne Gurt erwischt wird, muss ebenfalls 30 Euro zahlen. Die Kontrolle dürfte sich für die Polizei jedoch als schwierig darstellen. Neu ist die
 

Führerscheinklasse “S”. Sie ermächtigt zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen (sog. Quads) bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Zeitpunkt für eine Einragung in die Flensburger Verkehrssünderkartei ist zukünftig nicht mehr der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Tatzeitpunkt. Möglich macht dies das Justizmodernisierungsgesetz. So sollen die Verschleppung von Verfahren verhindert werden. Die neuen Parkautomaten bekommen eine Kurzzeit-Parktaste. Sie ermöglicht das kostenfreie Parken in der ersten halben Stunde.

Die Pendlerpauschale reduziert sich am Anfang 2004 auf 30 Cent je Kilometer. Zusätzliche Gelder verspricht sich das Verkehrsministerium von der mehrfach verschobenen Einführung der LKW-Maut. Sie soll spätestens zur Jahresmitte auf den deutschen Autobahnen eingeführt werden. Ende des Jahres wird es eine neue KFZ- Steuereinstufung geben. Die aktuelle Steuergesetzgebung reicht allein bis zum 2005. Die Einführung der viel diskutierten Schadstoffklasse Euro 5 steht hier unter anderem bevor.

Veränderungen sind ebenfalls geplant bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kleintransportern, die heute zum Teil bis 180 km/h fahren können. Ende des Frühjahres wird eine Kommission hierzu Vorschläge vorlegen. Ein Tempolimit ist wahrscheinlich.

Haben auch Sie in diesen Tagen eine Mitteilung über eine Beitragserhöhung in der Kfz-Versicherung erhalten? Dann handeln Sie jetzt! Bis zu vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können schon ab 01.01.2004 kräftig sparen.

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Rauchen im Auto erhöht die Gefahr, einen Unfall zu verursachen. Kommt es dazu, müssen die Autofahrer damit rechnen, dass die Versicherung Zahlungen einschränkt oder gar verweigert. Darauf weist jetzt die Versicherungsgruppe Signal Iduna in Hamburg hin. Allein der Belag, der sich durch den Rauch auf den Autoscheiben bildet, kann die Sicht um 50 % mindern. Dieser Effekt ist vergleichbar mit der Sichtbehinderung, die bei beschlagenen Scheiben auftritt. Außerdem lenkt das Handtieren mit dem Feuerzeug oder die Suche nach den Zigaretten den Fahrer vom Straßenverkehr ab und kann zu unkontrollierten Lenkbewegungen führen. Nach dem Handyverbot wird von Seiten des Gesetzgebers daher nun erwogen, das Rauchen am Steuer ebenfalls zu verbieten, heißt es weiter.

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Ein nationales Verbot der gefährlichen "Bullenfänger" an Geländewagen will laut dem Automobil- und Reiseclub Deutschland (ARCD) Bundesverkehrsminister Bodewig prüfen. Bereits 1996 hatte die Bundesanstalt für Straßenwesen nachgewiesen, dass solche Frontschutzbügel bei Unfällen besonders Kinder gefährden. Es gebe ein deutlich erhöhtes Risiko für Kopfverletzungen; diese seien zudem viel gravierender als bei einer Kollision mit normalen Stoßfängern. Zwar hat die EU-Kommission zugesichert, bis Anfang 2002 einen Vorschlag zur "Richtlinienänderung über vorstehende Außenkanten an Fahrzeugen" vorzulegen. Auch eine freiwillige Verpflichtungserklärung der Autoindustrie liegt vor. Dies aber reicht einigen Politikern in Berlin nicht. "Da die Bullenfänger technisch völlig überflüssig sind und nur der Optik dienen, ist es dringend notwendig, diesen lebensgefährlichen Schwachsinn abzustellen", fordert Klaus Haupt (FDP), Vorsitzender der Kinderkommission des Bundestages. Deutschland solle die Straßenverkehrszulassungsordnung möglichst schnell ändern, um den Druck zu einer EU- weiten Richtlinienverabschiedung zu verstärken.

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Nach §1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen dürfen seit 1. Januar 2000 gewerbliche Kunden die Leistung der Fahrzeuge nur noch in kw angeben. Für Leistungsangaben die dazwischen liegen gilt: kw- Angabe x 1,36 = PS

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Den Brennstoffzellen gehört die Zukunft, aber noch sind sie zu teuer - Steigende Benzinpreise: Autobauer haben Flüssiggas entdeckt Benzin- und Dieselpreise steigen, da sind Alternativen gefragt. Immer mehr Autobauer setzen daher neben Erd- auch auf  Flüssiggas als Antriebsenergie. Noch in diesem Jahr werden fünf große Hersteller insgesamt 17 unterschiedliche Pkw-Modelle  in einer Flüssiggas- Variante direkt ab Werk anbieten. Die Umrüstung eines bestehenden Benzin-Fahrzeugs ist dann nicht mehr notwendig. Aber schon jetzt haben gut 10 000 Deutsche ihr Fahrzeug mit einem Autogas-Antrieb ausrüsten lassen und profitieren beim Tanken von 75 Prozent Steuererleichterung für diesen Kraftstoff. Bei Literpreisen von etwa einer Mark haben sich die rund 1800 bis 2200 € für eine Umrüstung auf Flüssiggas vor allem für Vielfahrer schnell bezahlt gemacht.  Bis Ende 2009 hat die Bundesregierung eine Steuerbegünstigung für Gas als Antriebsstoff beschlossen. Umrüsten ist kein Problem Ein konventionelles Auto umzurüsten ist kein Problem. Stephan Thaller, Mitbegründer der Firma MUT Mobile Umwelt Technik in Passau, rüstet jedes Fahrzeug mit Flüssiggas-Antrieb aus. "Flüssiggas hat gegenüber Erdgas den Vorteil, dass ein kleinerer Tank genügt, in dem nur sechs bis acht Bar Druck herrschen. Tanken kann man an der Autogastankstelle in Tiefenbach an der B 85 rund um die Uhr." Mittlerweile gibt es in Bayern 35 Flüssiggas- Tankstellen. Sollte das Gas trotzdem einmal zur Neige gehen, schaltet das Fahrzeug per Hand oder Magnetventil auf die Versorgung aus dem Benzintank um - Fiat und die vergleichsweise "Flüssiggasbegeisterten" Italiener machen es mit dem Multipla und Stilo vor. Auch andere Hersteller haben das Flüssiggas entdeckt: Opel bietet die Modelle Astra 1,6 l 16V, Vectra 1,8 l 16V und den Zafira als Flüssiggas-Autos an. Renault wartet mit den Flüssiggasbetriebenen Versionen der Modelle Twingo, Kangoo, Megane, Senic, Clio und Laguna auf. Bei Ford wird es den Mondeo und den Focus geben, Volvo bietet die Modelle S40/V40 an, gefolgt vom S60, S80 und V70. Alle diese Fahrzeuge haben eine europäische Typzulassung und können damit auch in Deutschland problemlos zugelassen werden. Erfahrungen mit Gas als Treibstoff haben auch die Stadtwerke Passau - allerdings mit Erdgas. Seit 1996 bzw. 1997 sind zwei City-Busse mit Erdgas im Einsatz. Verkehrsbetriebs-Leiter Wilhelm Fritz: "Wir haben uns damals vor allem aus Gründen des Umweltschutzes für diese Busse entschieden." Gasfahrzeuge stoßen bis zu 80 Prozent weniger Schadstoffe aus als Benzin- oder Diesel- Fahrzeuge. Die Firma Eichberger fährt die beiden City-Busse für die Stadt Passau. In der Anschaffung waren sie im Vergleich zu "normalen" Diesel-Bussen rund 15 bis 20 Prozent teurer, auch der Kraftstoff-Verbrauch liege um 20 bis 30 Prozent höher. "Dazu kommen schärfere Sicherheitsbestimmungen und bei Reparaturen braucht man besonders geschulte Mechaniker. Das kostet natürlich zusätzlich Geld", betont Fritz. Die im Vergleich zu Diesel um 75 Prozent günstigere Steuer für Gas fange das zum Teil auf. Etwa zehn Kunden hat Edgar Schmid, Leiter der Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung bei den Stadtwerken Passau an seiner Erdgastankstelle. Die Stadtwerke selbst haben auch zwei Erdgasbetriebene Autos. "Die Erfahrungen sind nur positiv, wir werden vielleicht noch mehr von den Autos anschaffen", sagt Schmid und freut sich, ca. 50 Prozent der Kraftstoffkosten gegenüber Benzinern zu sparen. An der Tankstelle können die Fahrer ihre Erdgas- Fahrzeuge rund um die Uhr betanken, abgerechnet wird dann am Monatsende. Rund 5200 m_ Gas im Monat werden hier getankt, dabei entspricht ein m_ etwa der Energie, die man aus einem Liter Benzin bekommt. ADAC: Gas ist Übergangslösung Allerdings sind Gas, genau wie Biodiesel, für Joachim Gleiser vom ADAC in München nur "Übergangslösungen". Biodiesel sei zwar mit rund 0,79 € für den Liter billiger als üblicher Diesel, "aber nur, weil er steuerlich begünstigt wird. Sonst würde er mindestens das Doppelte kosten", so Gleiser. Außerdem gebe es gar nicht so viel Fläche für den Rapsanbau, um genügend Biodiesel zu produzieren. Beim Gasantrieb rechnet Joachim Gleiser zwar noch mit einer Zunahme. Angesichts von über 40 Millionen zugelassener Autos sei ein Anteil von etwa 10 000 Autogas-Fahrzeugen aber verschwindend gering. "Längerfristig, in den kommenden zehn bis 15 Jahren, wird sich das Wasserstoff-Auto durchsetzen", ist Joachim Gleiser sicher. Davor müssen aber noch einige Probleme mit Wasserstoff als Antriebsstoff gelöst werden: Wasserstoff ist in Kombination mit Sauerstoff nämlich hochexplosiv, Speicherung und Betankung sind problematisch. Dazu kommt die Kostenfrage: Auch wenn die Preise für Brennstoffzellen in den vergangenen zehn Jahren um zehn Prozent gesunken sind - noch seien die Kosten um zehn Prozent zu hoch, als dass der Antrieb konkurrenzfähig wäre, schätzt Dipl. Ing. Sven Geitmann, Experte auf der Wasserstoff- Expo vom 11. bis 13. Oktober in Hamburg. Ziel sei es, den Preis für Brennstoffzellen auf 25 bis 30 Dollar pro kW zu senken. Zum Vergleich: 1990 lag der Preis bei 5000, 1998 nur mehr bei 500 US-Dollar. Geitmann hält in frühestens zehn Jahren die Brennstoffzellentechnik für serienreif, um Autos zu produzieren, die nicht teurer wären als heutige Modelle - die Mobilität wird also auch in Zukunft nicht auf der Strecke bleiben. INFOS & FÖRDERUNG Infos zur Umrüstung auf Flüssiggas gibt's bei Stephan Thaller unter Tel. 0851/46744 oder www.autogas- bayern.de Bundesumweltministerium, Deutsche Ausgleichsbank und regionale Energieversorgungsunternehmen haben verschiedenen Förderprogramme für den Kauf von Erdgasfahrzeugen aufgesetzt, wie zinsgünstige Darlehen oder Tank-Gutscheine. Eine Übersicht über die Programme unter www.erdgasfahrzeuge.de oder Tel. 01802/234500. Weitere Infos im Internet unter www.gibgas.de.

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Für Halter schwerer Offroader steigt ab 2005 die Kfz-Steuer – es sei denn, man weist den Einsatz als Arbeitsgerät nach. Ab ersten April 2005 klettern die Fixkosten für die Halter schwerer Geländewagen und Kleinbusse. Denn die Gewichtsbesteuerung für Pkw-Kombi über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wird abgeschafft. Die Folge: ein zum Teil starker Anstieg der Steuern – Beispiele dazu gibt es in der Bildergalerie. Vorweg eine Entwarnung: Nicht betroffen von der Erhöhung sind die vielen kleineren Offroader, etwa vom Format eines Toyota RAV4 oder BMW X3, die schon immer nach Hubraum besteuert wurden. Weniger stark trifft die Umstellung auch moderne Diesel sowie die meisten Benziner. Teuer wird es vor allem für hubraumstarke ältere Diesel.

Insgesamt sind rund 212.000 Fahrzeuge betroffen – am gesamten Fahrzeugbestand gemessen, eine kleine Zahl. Sie sollen 37 Millionen Euro mehr zur gesamten Kfz-Steuer von 7,3 Milliarden Euro jährlich beitragen. Bislang konnten Geländewagen und Kleinbusse über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht als Pkw zugelassen, aber nach Gewicht versteuert werden. Entweder weil sie bereits bauartbedingt über dieser Grenze lagen oder durch eine nachträgliche Auflastung. Für diese kamen üblicherweise Wagen ab 2,6 Tonnen in Frage. Dann waren bis drei Tonnen 172 Euro Steuer, bis 3,2 Tonnen 185 Euro fällig.

Rund 75 Prozent aller Halter, denen sich diese preiswerte Variante bot, dürften sie bislang genutzt haben. Zudem setzten in den letzten Jahren viele Finanzämter bei Wagen über bauartbedingten 2,8 Tonnen schon automatisch die Gewichtssteuer an. Nun kommt statt dessen die Hubraumsteuer. Und zwar auch für bereits angemeldete Wagen, denn einen Bestandsschutz wird es nicht geben. Sie wird berechnet aus dem modellabhängigen Steuersatz, multipliziert mit jeweils angefangenen 100 Kubikzentimetern des Hubraums. Die Sätze reichen ab 2005 für Benziner von 6,75 Euro bis 25,36 Euro, für Diesel von 15,44 Euro bis 37,58 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter.

Vielleicht wird es aber für manchen Hartbetroffenen gar nicht so schlimm. Denn voraussichtlich wird es Steuererleichterungen geben. Etwa für Fahrzeughalter, die den tatsächlich notwendigen Einsatz ihres Offroaders als Arbeitsgerät nachweisen. Konkret beschlossen ist dazu aber noch nichts.

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23.02.2005 Hamburg Wenn es auf der Straße kracht, gibt es schnell Streit. Denn trotz Straßenverkehrsordnung sind beileibe nicht alle Unfälle des Verkehrslebens geregelt. Für jeden Fall die richtige Bewertung und Begründung zu finden, dafür gibt es Richter. Und um deren Urteile zu verstehen, braucht es nicht selten einen Anwalt, wie der folgende Leitsatz zeigt.
"Fährt bei Dunkelheit der Fahrer eines Pkw unter Missachtung des Gebotes des Fahrens auf Sicht beim Ausweichen vor einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das gegen den an der Mittelleitplanke stehenden Fahrer des liegen gebliebenen Fahrzeugs geschleudert wird, der sein Fahrzeug unzulänglich gesichert hatte, tritt der Verstoß des erstauffahrenden Fahrers bei der Haftungsabwägung hinter dem Verschulden des Verletzten zurück, so dass ein Schmerzensgeldanspruch ausscheidet."
Alles klar? Natürlich nicht, deshalb hier die Übersetzung von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtanwälte im Deutschen Anwaltverein: Es geht um einen Autobahn-Unfall bei Nacht mit insgesamt drei Autofahrern. Der erste baute einen Unfall auf der Autobahn Darmstadt-Frankfurt und blockierte mit seinem Auto die ganz linke Spur. Der Warnblinker funktionierte nicht, an das Warndreieck kam der Fahrer im verbeulten Kofferraum nicht heran. Also flüchtete der Mann an der Mittelleitplanke in Fahrtrichtung, vom Auto weg.
Es kam, wie es kommen musste. Ein zweiter Fahrer auf der Strecke rauschte so schnell heran, dass er nur mit Mühe dem Unfallwagen ausweichen konnte, dabei aber ein drittes Fahrzeug rammte. Nummer drei schleuderte gegen die Mittelleitplanke, an der noch der Fahrer Nummer eins stand und verletzte ihn schwer. Fahrer Nummer eins wollte deshalb von Fahrer Nummer zwei Schmerzensgeld und klagte vor Gericht.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 24 U 135/2002) sah dafür keinen Grund. Der wahre Schuldige sei nämlich Fahrer Nummer eins, weil er auf der schnellsten Fahrspur sein Auto völlig ungesichert, quasi als "Todesfalle" zurückgelassen habe, urteilten die Richter. Dabei sei gerade die Absicherung einer Unfallstelle erstes und oberstes Gebot. Ähnlich hat jüngst das kleine Amtsgericht Schwelm nach einem Glatteis-Unfall entschieden.
Auch bei kaputtem Warnblinker und fehlendem Warndreieck hätte der schuldige Fahrer auf keinen Fall die Unfallstelle in Fahrtrichtung verlassen dürfen. "Moralisch und rechtlich" sei der Fahrer verpflichtet gewesen, dem Verkehr entgegenzugehen und ihn zu warnen, zum Beispiel durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks. Das wäre auch ohne unangemessenes Risiko für Leib und Leben auf dem mittleren Grünstreifen möglich gewesen. Das Risiko nach vorn zu laufen sei zudem nicht geringer, wie der Unfall beweise.
Der Fall zeigt erneut, wie hoch die Meßlatte nach einem Unfall liegt – ein Crash-Fahrer muss alles in seiner Macht Stehende tun, um andere zu warnen. Wer unverhofft in so eine Unfallstelle fährt, haftet also nicht automatisch. Um seine Ansprüche durchzusetzen, braucht es oft anwaltlichen Rat. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen.

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Eine Teilkasko-Versicherung zahlt bei Diebstahl – aber nur bei wahrheitsgemäßen Angaben

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dummheit schon gleich gar nicht – und Absicht erst
recht nicht. Vor allem nach einem Autodiebstahl erwarten Versicherung und Polizei vom
Besitzer absolute Ehrlichkeit bei der formalen Abwicklung des Falls. Wer in der
Schadenanzeige leichtfertig falsche Angaben macht, ist nicht nur das Auto los. Sondern auch den Versicherungsschutz.

Von so einem Fall aus den neuen Bundesländern berichten die Verkehrsanwälte. Gestohlen worden war ein Firmenwagen, für den es eine Teilkaskoversicherung gab. In der Schadensanzeige und einem sechs Wochen später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer eine Kilometerleistung von 120.000 angegeben – wichtig für den Zeitwert des Autos. Dies war nachweislich falsch, weil eine TÜV-Prüfung vier Monate früher schon bei 126.000 Kilometern erfolgt war, seitdem noch mehr Kilometer gefahren worden waren. Das kriegte die Versicherung spitz und verweigerte die Zahlung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Görlitz (Az. 4 O 792/2004). Wer so gravierend falsche Angaben gegenüber seiner Versicherung mache, handele grob fahrlässig und verletze seine so genannte Obliegenheitspflicht. Selbst wenn man dem Geschäftsführer zugute halte, dass er bei der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, nach sechs Wochen gelte so eine Entschuldigung nicht mehr. Spätestens in dem nachträglich ausgefüllten Fragebogen hätte der Mann seine erste Schätzung oder Mindestangabe korrigieren müssen. Erschwerend kam hinzu, dass der Besitzer
auch vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen angegeben hatte. Die Versicherung musste nicht zahlen.

Ehrlichkeit ist der einzig richtige Weg vor Gericht. Ob es aber nicht doch gute Gründe für oder gegen eine Entscheidung gab, das kann aus juristischer Sicht nur ein Anwalt erkennen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

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Übersieht ein Autofahrer einen dunkel gekleideten Fußgänger, haftet er nicht automatisch beim Unfall.

In der Dämmerung lauern Gefahren, das lernen schon ABC-Schützen. Deshalb hängen besorgte Eltern und Lehrer den Kleinen Reflektoren um oder achten auf helle, leuchtende Kleidung. Doch vielen Erwachsenen sind solche Vorsichtsmaßnahmen offenbar lästig. Kracht es dann auf der Straße, rächt sich die Gleichgültigkeit, wie ein Fall der Verkehrsanwälte zeigt.

Betroffen war ein Fußgänger, der quasi unsichtbar bei Regen in der Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs war. Als er die Straße überquerte, erfasste ihn ein Auto. Der Fahrer hatte den dunklen Fleck auf der Straße zu spät erkennen können. Der Fußgänger wurde schwer verletzt, musste mehrfach operiert werden und verlangte Schadenersatz vom Autofahrer.

Das lehnte das Landgericht Hagen (Az. 9 O 224/2003) ab. Und stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, der dem Fahrer bescheinigte, auch mit Tempo 30 statt 50 sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Fahrer selbst gab an, er habe den dunkel gekleideten Mann beim besten Willen nicht rechtzeitig sehen können.

Das Gericht folgerte, dass der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares Ereignis gewesen war und den Fußgänger ein überwiegendes Verschulden treffe. Auf Grund dieser Alleinschuld habe der Mann keinen Schadenersatzanspruch.

Wann Schadenersatz fällig sein kann und wann nicht, kann am besten ein Anwalt beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

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Ab 1,1 Promille haftet die Kaskoversicherung nicht mehr – Strafe für absolute Fahruntüchtigkeit, ohne wenn und aber bei zwei Straftaten im Verkehr kennen Richter keine Gnade: Unfallflucht und Trunkenheit. Wer vor seiner Verantwortung flüchtet oder mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ins Steuer greift, kriegt richtig Ärger. Denn das sind Straftaten. Da hagelt es nicht nur Fahrverbote, sondern auch deftige Geldstrafen statt Bußgelder.
Und es gibt noch andere Konsequenzen, zum Beispiel Verlust der Versicherung. Nicht beim Opfer, dafür ist die Kfz-Haftpflicht da, auch wenn der Täter betrunken war. Aber sie kann vom Verursacher 5000 Euro Regress fordern, quasi eine Versicherungsstrafe. Bitter auch die Folgen in der Kaskoversicherung – die zahlt nämlich nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wie in einem Fall aus Sachsen-Anhalt, von dem die Verkehrsanwälte berichten.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der nachweislich mit 1,15 Promille beim Überholen auf einer Landstraße einen Totalschaden an seinem Auto verursacht hatte. Den wollte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet haben, die Versicherung lehnte natürlich ab. Das Landgericht Stendal gab dem Mann zwar recht, das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 4 U 38/2004) aber nicht. Auf Grund des "Anscheinsbeweises" müsse davon ausgegangen werden, daß die Trunkenheit Ursache für den Unfall war, erklärten die Richter. Die bloße Hypothese, daß auch einem nüchternen Fahrer der Unfall hätte passieren können, reiche nicht aus. Dafür müßten Beweise wie Hindernisse auf der Straße vorliegen, die einen Unfall unausweichlich machten.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen und wann es mildernde Umstände gibt, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.

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Der Bundesrat hat die "Klarstellung der Straßenverkehrsordnung" beschlossen. Minister Tiefensee: "Keine Winterreifenpflicht
Der Bundesrat hat am Mittwoch den 21. Dezember einer Erweiterung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Damit soll das Debakel um die Winterreifenpflicht ein Ende haben – doch die Hoffnung der Autofahrer auf klare Ansagen dürfte das neue Gesetz kaum erfüllen, wenn es laut Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) "Mitte 2006" in Kraft tritt.
Die "Klarstellung der Straßenverkehrsordnung" definiert die "Pflicht, die Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen". Was das bedeutet, erklärte Tiefensee mit eigenen Worten: "Es gibt künftig keine Winterreifenpflicht. Jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein." Und das könne "je nach Wetterverhältnissen" auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein.
Doch "wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen", sagte der Minister weiter und suchte nach einem passenden Beispiel für eine solche Situation. Voilà: "Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite Pass-Straße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen." Für Sommerreifen-Fans heißt das im Klartext: Entweder das richtige Profil am Pneu oder doch lieber mit dem Bus übern Pass.
Die Höhe der Strafe steht auch schon fest. "Wer die neue Regelung missachtet, dem drohen Bußgelder ab 20 Euro, bei Behinderung sogar 40 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister." Was den Start des neuen Paragraphen betrifft, zeigt sich Tiefensee gnädig: "Damit alle Autofahrer ausreichend Zeit haben, sich auf die Novellierung der Straßenverkehrsordnung einzustellen, treten die Klarstellungen erst Mitte des Jahres in Kraft."
Der Verband öffentlicher Versicherer reagierte zur Beruhigung aller Winterreifen-Muffel mit einem ersten Statement: "Negative Folgen für ihre Kfz-Police und den Versicherungsschutz haben unbeirrte Sommerreifenbenutzer nicht zu befürchten." Die Kfz-Haftpflicht zahle auch künftig unabhängig davon, ob bei einem Unfall Sommer- oder Winterreifen aufgezogen sind – anteilig jedenfalls. Eine Vollkasko-Versicherung könne wie bislang die Leistung nur dann verweigern, wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhalten habe – etwa wenn er "mit Sommerreifen im verschneiten Hochgebirge unterwegs ist".
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Der Beschluss des Bundesfinanzhofs betrifft große Geländewagen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Niederlage für Besitzer schwerer Geländewagen: Sie müssen sich nach einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wohl endgültig damit abfinden, dass für ihr Fahrzeug nicht die günstige Lkw-Steuer, sondern die wesentlich höhere Pkw-Steuer gilt.
In einem Eilverfahren hatte das oberste deutsche Finanzgericht entschieden: Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres Gesamtgewichts die Pkw-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt.
Der Beschluss betrifft die Besteuerung großer und leistungsstarker Geländewagen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt. Solche Fahrzeuge waren lange mit der niedrigen Lkw-Steuer besteuert worden. Doch zum Mai vergangenen Jahres hatte der Gesetzgeber die Steuervergünstigung aufgehoben. Betroffen waren damals mehr als 200.000 Fahrzeuge.
Einige Finanzgerichte vertraten in der Folge aber die Auffassung, die Fahrzeuge seien nach einer europäischen Richtlinie trotzdem weiter als Lkw einzustufen. Dem trat der BFH jetzt entgegen (Aktenzeichen VII B 333/05).
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Der alte graue oder rosafarbene Führerschein ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Immer wieder gibt es jedoch Ärger bei Fahrzeugkontrollen, wenn der alte graue oder rosafarbene deutsche Führerschein vorgezeigt wird.
Viele ausländische Polizisten beanstanden zu Unrecht dieses Dokument und verhängen in manchen Fällen sogar Bußgelder. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG haben sich die Mitgliedsstaaten jedoch dazu verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Dazu zählt auch der graue oder rosafarbene Führerschein.
Autofahrern, die im europäischen Ausland unterwegs sind und noch nicht über einen scheckkartengroßen EU-Führerschein aus Plastik verfügen, wird empfohlen, den entsprechenden Textauszug der EU-Entscheidung in der jeweiligen Landessprache mitzunehmen und ihn bei auftretenden Schwierigkeiten bei der Führerscheinüberprüfung vorzuzeigen.
Unten steht Ihnen der Textauszug, der in deutscher, dänischer, englischer, finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, zur Verfügung.
Hier ist der Textauszug als PDF.
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Achtung: Die Winterreifenpflicht ab 15. November gilt nicht für Pkw, Kombi, sondern für Lkw und Busse!
Winterreifenpflicht für Lkw und Busse ( 27. KFG- Novelle,  § 102 Abs. 8a Kraftfahrgesetz):
Maßgeblicher Zeitraum: jeweils 15. November bis 15. März

Betroffene Fahrzeuge: Lkw und Busse, genauer die Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeuge
Bestimmung: zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen müssen angebracht sein.
Ausnahmen für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Schneekettenpflicht für Lkw und Busse:
Jeweils vom 15. November bis 15. März müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3 sowie N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.
Hinweis: Fahrzeuggruppen gemäß § 3 KFG:
M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t
M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t
N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 12t
N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12t

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