Satzung
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Satzung ( Fassung August 1978 ), Stand 15.02.2003.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " OFF- ROAD- CLUB Bayern e.V."( ORC ). Er hat seinen Sitz in
Mühldorf und ist im Vereinsregister Mühldorf eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Einsatz von Geländefahrzeugen zu fördern. Hauptsächlich soll den Mitgliedern bei der Durchsetzung ihrer Interessen in Bezug auf Geländefahrzeuge und damit zusammenhängende Dinge gedient werden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen gültigen Führerschein und ein Geländefahrzeug
besitzen bzw. in absehbarer Zeit erwerben wollen. Ebenso können Ehegatten von solchen Vereinsmitgliedern die
Obenstehende Voraussetzung erfüllen, die Mitgliedschaft erwerben. Jedoch müssen mindestens zwei Drittel der
Mitgliederzahl ein Geländefahrzeug besitzen, wobei Ehegatten von Mitgliedern, die ein Geländefahrzeug besitzen,
nicht mitgerechnet werden. Die Aufnahme muss schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins beantragt werden.
Diese allein entscheidet über die Aufnahme, wobei sie jeden Antragsteller ohne Nennung von Gründen abweisen
kann. Durch Vorstandschaftsbeschluss können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist voll zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nur durch Beschluss der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung, ohne dass die Gründe genannt werden müssen.

§ 5  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 6  Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und bis zu vier
Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird bei der Wahl der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes
Vorstandschaftsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Tritt der Präsident zurück, muss die Vorstandschaft neu gewählt werden. Zu Nachwahlen und zur Erweiterung der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft eine
Mitgliederversammlungen einberufen. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Präsidenten einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsschaftsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse entstehen bei einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Alle Vorstandschaftsmitglieder müssen  Vereinsmitglieder sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter, jeder vertritt den Verein.

§ 7  Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist schriftlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt bei Ablauf der Amtsdauer der Vorstandschaft sowie bei Nach- und Erweiterungswahlen die Wahl der jeweiligen Vorstandschaftsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrags sowie die Beschlussfassung über die Satzung. Weiterhin soll sie Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der Vorstandschaft erarbeiten. Die Tagesordnung wird in der Einladung von der Vorstandschaft vorgeschlagen, sie kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Beschlussfassungen über die Satzung müssen Mitdreiviertel Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter, Schriftführer und den beiden Präsidenten zu unterschreiben ist.

§ 8  Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei ihrer Aufnahme die Mitgliedsbeiträge eingezogen. Bei Eintritt während des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für die verbleibenden Monate des Eintrittjahres anteilig fällig. Ehegatten von zahlenden Vereinsmitgliedern sowie Ehrenmitglieder und deren Ehegatten haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Nur wer seiner Beitragspflicht genügt hat, kann seine Mitgliederrechte ausüben.

§ 9  Wahlrecht für Ehrenmitglieder
Alle zum Ehrenmitglied durch die Vorstandschaft gewählten Personen haben ein Aktives und Passives Wahlrecht.