Satzung ( Fassung August 1978 ), Stand
15.02.2003.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " OFF- ROAD- CLUB Bayern e.V."( ORC ). Er hat
seinen Sitz in
Mühldorf und ist im Vereinsregister Mühldorf eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Einsatz von Geländefahrzeugen zu fördern.
Hauptsächlich soll den Mitgliedern bei der Durchsetzung ihrer Interessen in
Bezug auf Geländefahrzeuge und damit zusammenhängende Dinge gedient werden.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen gültigen
Führerschein und ein Geländefahrzeug
besitzen bzw. in absehbarer Zeit erwerben wollen. Ebenso können Ehegatten von
solchen Vereinsmitgliedern die
Obenstehende Voraussetzung erfüllen, die Mitgliedschaft erwerben. Jedoch
müssen mindestens zwei Drittel der
Mitgliederzahl ein Geländefahrzeug besitzen, wobei Ehegatten von Mitgliedern,
die ein Geländefahrzeug besitzen,
nicht mitgerechnet werden. Die Aufnahme muss schriftlich bei der
Vorstandschaft des Vereins beantragt werden.
Diese allein entscheidet über die Aufnahme, wobei sie jeden Antragsteller ohne
Nennung von Gründen abweisen
kann. Durch Vorstandschaftsbeschluss können Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder
durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung. Der
Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist voll zu entrichten. Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nur durch Beschluss der Vorstandschaft mit
sofortiger Wirkung, ohne dass die Gründe genannt werden müssen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Präsidenten, seinem
Stellvertreter, dem Kassierer und bis zu vier
Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird bei der Wahl der Vorstandschaft von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes
Vorstandschaftsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Tritt der
Präsident zurück, muss die Vorstandschaft neu gewählt werden. Zu Nachwahlen
und zur Erweiterung der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft eine
Mitgliederversammlungen einberufen. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse
in Vorstandschaftssitzungen, die vom Präsidenten einberufen werden. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsschaftsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse entstehen bei einfacher
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten. Alle Vorstandschaftsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und
sein Stellvertreter, jeder vertritt den Verein.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist schriftlich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Ihr obliegt bei Ablauf der Amtsdauer der Vorstandschaft sowie
bei Nach- und Erweiterungswahlen die Wahl der jeweiligen
Vorstandschaftsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrags sowie die
Beschlussfassung über die Satzung. Weiterhin soll sie Vorschläge und
Anregungen für die Arbeit der Vorstandschaft erarbeiten. Die Tagesordnung wird
in der Einladung von der Vorstandschaft vorgeschlagen, sie kann von der
Mitgliederversammlung geändert werden. Beschlussfassungen über die Satzung
müssen Mitdreiviertel Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten,
das vom Versammlungsleiter, Schriftführer und den beiden Präsidenten zu
unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei ihrer
Aufnahme die Mitgliedsbeiträge eingezogen. Bei Eintritt während des Jahres ist
der Mitgliedsbeitrag für die verbleibenden Monate des Eintrittjahres anteilig
fällig. Ehegatten von zahlenden Vereinsmitgliedern sowie Ehrenmitglieder und
deren Ehegatten haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Nur wer seiner
Beitragspflicht genügt hat, kann seine Mitgliederrechte ausüben.
§ 9 Wahlrecht für Ehrenmitglieder
Alle zum Ehrenmitglied durch die Vorstandschaft gewählten Personen haben ein
Aktives und Passives Wahlrecht.